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Faktoren über den Gesetzentwurf nicht zustande, so ist die Vorlage gescheitert und sie kommt nicht mehr in die weiteren Stadien der Gesetzgebung. Eine Vereinbarung über sie liegt aber nur vor, wenn sie in allen Einzelheiten von der Regierung wie von dem Landtage angenommen ist; wo das Zweikammersystem besteht, sind übereinstimmende Annahmebeschlüsse beider Kammern erforderlich, sofern nicht wie in Sachsen, Württemberg, Baden und Hessen die Verfassung ein besonderes Verfahren vorsieht, in dem etwaige zwischen den Kammern gebliebene Differenzen ausgeglichen werden können, und dieses mit Erfolg angewandt ist. Die Kammern beschliessen über die Gesetzesvorlagen nach einfacher Mehrheit der Stimmen der in beschlussfähiger Anzahl anwesenden Mitglieder. Erschwerende Formen der Beschlussfassung sind gewöhnlich vorgesehen für verfassungsändernde Gesetze. Über sie kann die Kammer meistens (z. B. in Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden, Hessen, Sachsen-Weimar) nur mit qualifizierter (zwei Drittel oder drei Viertel) Majorität beschliessen; mehrere Verfassungen (z.B. die bayerische, sächsische, badische, weimarische) verlangen überdies noch Anwesenheit einer grösseren Anzahl von Mitgliedern, als sie zur Gültigkeit anderer Beschlussfassungen erforderlich ist, und schreiben (wie z. B. die bayerische, sächsische) ausserdem noch eine wiederholte Beschlussfassung vor; am wenigsten erschwert sind, wenn man von einzelnen Kleinstaaten absieht, die Verfassungsänderungen in Preussen, wo zu ihnen lediglich zwei Abstimmungen in jeder Kammer nötig sind, zwischen denen ein Zeitraum von mindestens 21 Tagen liegen muss. – Ist nach dem Vorangehenden eine Vereinbarung der zwei oder drei beteiligten Faktoren über das, was als Gesetz erklärt werden soll, zustande gekommen, so ist der Gesetzentwurf weiter in der Form, die er nach dieser Vereinbarung hat, an das Organ zu bringen, dem die Sanktion d. h. der Erlass des Befehles zusteht, dass die vereinbarten Normen gelten sollen für jeden, den sie angehen.

c) Die Sanktion ist Ausübung der staatlichen Herrschaftsgewalt. Sie kann daher nur zustehen dem Träger der Staatsgewalt, in den deutschen Monarchien dem Landesherrn. Da sie eine festgestellte Norm voraussetzt, kann sie immer erst erfolgen, nachdem die Feststellung dieser durch alle zu ihr berufenen Faktoren beendet ist, also auch bei von der Regierung ausgehendem Gesetzesvorschlage nie schon mit dessen Vorlage an den Landtag. Der Landesherr steht dem ihm zur Sanktion vorgelegten Gesetzentwurfe völlig ungebunden gegenüber. Er hat frei darüber zu entscheiden, ob das zwischen ihm und dem Landtage vereinbarte Gesetz werden soll oder nicht, auch dann, wenn der Entwurf von ihm ausgegangen und von dem Landtage unverändert angenommen ist. Er darf aber zum Gesetze erheben nur einen verfassungsmässig behandelten Entwurf und hat daher vor Erteilung der Sanktion besonders zu prüfen, ob die verfassungsmässige Zustimmung der Kammern vorliegt. Eine zeitliche Grenze ist dem Landesherrn für diese Entschliessung nur vereinzelt gezogen, wie in Bayern, wo er nach dem Gesetz v. 19. Jan. 1872 Art. 40 die Sanktion spätestens beim Schlusse des Landtages im Landtags-Abschiede zu erteilen oder zu verweigern hat; fehlt es an solcher ausdrücklichen Bestimmung, so kann der Landesherr seine Entschliessung beliebig hinausschieben.[1] Was die Form der Sanktion anlangt, so kommt in Betracht, dass sie eine Regierungshandlung des Landesherrn ist, also einer Gegenzeichnung eines Ministers bedarf und daher schriftlich erklärt werden muss. In den deutschen Monarchien erscheint sie nun aber äusserlich überhaupt nicht als ein selbständiger Akt, sie fliesst tatsächlich zusammen mit einer anderen dem Landesherrn obliegenden Verrichtung, der Ausfertigung des Gesetzes. Indem der Landesherr diese vollzieht, erklärt er gleichzeitig seinen Sanktionswillen. In dem Gesetze selbst aber kommt der erklärte Sanktionswille in den das Gesetz eröffnenden Worten : „Wir . . . verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages


  1. Bestritten! Einzelne Schriftsteller, bes. v. Roenne, Preuss. St. R. I § 94 S. 393, nehmen an, dass die Sanktion, auch wo dieses nicht bestimmt ist, spätestens bis zum Beginne der nächsten Sitzungsperiode des Landtages, andere, z. B. G. Meyer St. R. S. 570, Schulze, Pr. St. R. II S. 231 dass sie spätestens bis zum Ende der Legislaturperiode erfolgt sein müsse. Allein beide Ansichten, gezeitigt durch politische Erwägungen, entbehren einer rechtlichen Grundlage und sind daher von der heute herrschenden Ansicht verworfen. Nähere Nachweisungen bei G. Meyer a. a. O. S. 56918, 57019.
Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Handbuch der Politik – Band 1. Dr. Walther Rothschild, Berlin und Leipzig 1914, Seite 297. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Handbuch_der_Politik_Band_1.pdf/317&oldid=- (Version vom 1.8.2018)