Seite:Handbuch der Politik Band 1.pdf/147

Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Die Schreibweise sollte dem Originaltext folgen. Es ist noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
Diverse: Handbuch der Politik – Band 1

Von dem Grundsatz der Verpflichtung zur Aufnahme und Duldung der Staatsfremden gibt es aber gewisse Ausnahmen. Zunächst können politische und wirtschaftliche Rücksichten einen Staat zwingen, den Satz von der Gleichstellung fremder Staaten resp. ihrer Angehörigen zu durchbrechen und Sondergesetze gegen bestimmte Rassen oder Klassen zu erlassen. Solche Gesetze tragen den Stempel der Ausnahme von dem allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatz der Gleichstellung klar an sich. Hierhergehören die Gesetze amerikanischer Staaten gegen die gelbe Rasse[1] und die sogenannte Pauper-Einwanderung,[2] diese letztere in neuester Zeit auch in England[3] und in englischen Kolonien.[4] Das Recht zu derartiger Gesetzgebung kann vernünftigerweise keinem Staate abgesprochen werden, denn es handelt sich hier nicht um juristische Fragen, sondern um politische und vitale Interessen der betreffenden Länder, die sie, wenn es nicht anders möglich ist, auch mit Durchbrechung von Regeln des allgemeinen Völkerrechts zu schützen berechtigt sind.

Der Grundsatz, dass Fremde im Staat geduldet werden müssen, wird ferner durchbrochen durch das jedem Staate zustehende Recht der Ausweisung von Fremden. Kein Staat lässt sich das Recht beschränken, individuell bestimmte Ausländer aus Gründen, die in der Person derselben liegen, aus seinem Gebiete wegzuweisen oder sie gar nicht über seine Grenzen hereinzulassen, sie abzuweisen. Diese Massregel hat den Zweck, Volk und Gebiet von irgendwie gefährlichen oder unerwünschten Elementen rein zu halten.[5] Die Gründe für eine Ausweisung können ausserordentlich mannigfaltig sein, so dass sie jeder vollständigen Aufzählung in Gesetzen spotten;[6] sie werden deshalb nur ganz allgemein angegeben, wie z. B. „Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit des Staates“, so dass den ausweisenden Organen ein weiter Spielraum freien Ermessens zuzukommen pflegt.[7] Die Ausweisung ist in der Regel ein Akt der Exekutivbehörde; die Bestrebungen, sie zur Gerichtssache zu machen, um Willkürakte zu vermeiden, sind nur in einzelnen Staaten von Erfolg gewesen. [8] Da dem Fremden kein Recht auf Aufenthalt im Staate zukommt, besitzt er auch in der Regel kein Rechtsmittel gegen eine Ausweisung.[9] Von einem subjektiven Recht


  1. In der nordamerikanischen Union beginnt die sogen. Anti-Chinesengesetzgebung in den 50er Jahren des letzten Jahrhunderts mit Beschränkungen auf gewerblichem Gebiet. Seit 1881 wird die freie Einwanderung beschränkt (Vertrag von Peking) und später überhaupt untersagt. Bisher haben sich alle Massregeln als nahezu unwirksam erwiesen. v. Frisch, Fremdenrecht S. 102 ff. wo auch die Literatur zusammengestellt ist.
  2. v. Frisch, a. a. O. S. 94 ff.
  3. An act to amend the Law with regard to Aliens (5. Edw. VII. ch. 13). Hatschek, Englisches Staatsrecht, II S. 534 ff. Das Gesetz gestattet den Ausschluss der „undesirables persons“, darunter sind vor allem solche Personen zu verstehen, die nicht die erforderlichen Mittel zum Lebensunterhalt besitzen, ferner Idioten, Irrsinnige und gewisse Kranke. Einwanderer dürfen nur in bestimmten Häfen, in denen Einwanderungskommissäre angestellt sind, ausgeschifft werden.
  4. Wirtschaftlich schwache Personen werden in den britischen Kolonien schon seit längerer Zeit ausgeschlossen. Vergl. die Gesetze von Kanada 1885, Natal 1897 und 1903, Australien 1901 u. a.
  5. Die Literatur über das Ausweisungsrecht ist sehr umfangreich, aber in Hand- und Lehrbüchern zersplittert. Als Werke allgemeinen Charakters seien genannt: v. Martitz. Internationale Rechtshilfe in Strafsachen I. S 7 ff. Langhard. Das Recht der politischen Fremdenausweisung, v. Overbeck. Niederlassungsfreiheit und Ausweisungsrecht. Feraud-Giraud, Droit d ’expulsion des etrangers. Bès-de-Berc. De l’ expulsion des étrangers. Martini, L ’expulsion des étrangers. Hier ein ausführliches Literaturverzeichnis. (S. 351 ff.). v. Conta, Die Ausweisung.
  6. v. Bar, Internationales Privatrecht, I. S. 294 ff. v. Martitz, a. a. O. I. S. 24 ff. Langhard, a. a. O. S. 76 ff. v. Conta, a. a. O. S. 10 ff. Martini, a. a. O. S. 54 ff. Weitere Literatur bei v. Frisch a. a. O. S. 163 ff.
  7. Es lassen sich drei Gruppen unterscheiden, in welche die zur Ausweisung berechtigenden Gründe zusammengefasst werden können, nämlich 1. Gründe der Strafrechtspflege, 2. polizeiliche Gründe (Armen-, Sicherheits-, Sitten-, Sanitätspolizei u. s. f.), 3. endlich politische Gründe; diese lassen sich am wenigsten spezialisieren.
  8. Ausweisung durch Gerichte kennen Österreich und Holland. Der in Frankreich 1882 eingebrachte Gesetzentwurf ist unerledigt geblieben. Erfolglos waren auch die in Belgien (1864, 65) und wiederholt in der Schweiz in dieser Richtung unternommenen Versuche.
  9. Man hat in verschiedenen Staaten versucht, gegen Ausweisungsbefehle untergeordneter Organe ein Rekursrecht einzuführen. Misslungen sind diese Versuche in der Schweiz, wo der Bundesrat wiederholt erklärt hat, seine auf Grund des Art. 70 Bundesverf. verfügten Ausweisungen seien endgültig und weder an die Bundesversammlung noch an das Bundesgericht könne Berufung eingelegt werden. Vergl. v. Salis, Schweizerisches Bundesrecht II. No. 276, 522; IV. No. 2036, 2049 S. 675 Anm. 2. Langhard, Die politische Polizei der schweizerischen Eidgenossenschaft S. 324 ff. Zulässig sind Rekurse in einzelnen deutschen Staaten (Preussen, Landesverwaltungsgesetz vom 30. Juli 1883, §§ 127, 130. Baden, (Gesetz vom 5. Mai 1870, § 2) in Österreich (Gesetz vom 27. Juli 1871, § 7) und der Niederlande (Gesetz vom 13. August 1847, Art. 20).
Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Handbuch der Politik – Band 1. Dr. Walther Rothschild, Berlin und Leipzig 1914, Seite 127. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Handbuch_der_Politik_Band_1.pdf/147&oldid=- (Version vom 1.8.2018)