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Diverse: Handbuch der Politik – Band 1

Lehmann. Die Rechtsverhältnisse der Fremden in Argentinien (1889).
Daguin. Les étrangers en Vénézuéla. Revue de droit intern, priv. (1905).
Pradier-Fodéré. De la condition légale des étrangers au Pérou. Journal du droit intern, priv. V (1878).
Dillon. Essai sur la constitution juridique des étrangers en Japon (1908).
Nagaoka. De la Situation juridique des étrangers au Japon. Journal du droit intern, priv. XXXII (1905).

IV. Spezialfragen aus dem Fremdenrecht.

Bès de Berc. De l’ expulsion des étrangers (1888).
Féraud-Giraud. Droit d' expulsion des étrangers (1889).
Langhard. Das Recht der politischen Fremdenausweisung (1891).
Lehmann. Die Ausweisung im System des deutschen Fremdenrechts (1899)
Bornhak. Die Ausweisung fremder Staatsangehöriger. Festgabe für H. Dernburg. (1900).
Garzia. L’ espulsione degli stranieri (1900).
Darut. De l’ expulsion des étrangers (1902).
v. Conta. Die Ausweisung (1904).
Martini. L’ expulsion des étrangers (1909).
Bernard. Traité théorique et pratique de l’ extradition (1883).
Lammasch. Auslieferungspflicht und Asylrecht (1887).
O. Mayr. Die Auslieferung eigener Untertanen (1891).
Moore. Treatise on extradition (1891).
Delius. Das Auslieferungsrecht (1899).
Clark. The law of extradition (1903).
Wettstein. Die Staatsangehörigkeit im schweizerischen Auslieferungsrecht (1905).
Teich. Die Staatsangehörigkeit im deutschen Auslieferungsrecht (1909).
v. Mohl. Die völkerrechtliche Lehre vom Asyle. Staatsrecht, Völkerrecht und Politik I (1860).

§ 1. Geschichtliches.

Es erscheint uns heute selbstverständlich, dass wir in jedem zivilisierten Staate uns aufhalten und niederlassen können, ohne dass uns die fremde Staatsgewalt daran hindert; wir werden in vieler Beziehung den Staatsangehörigen gleich behandelt, so dass ein Unterschied in der rechtlichen Stellung zwischen In- und Ausländern nur ausnahmsweise zutage tritt. Dies ist das Ergebnis eines Jahrtausende langen geschichtlichen Prozesses, in dessen Verlauf der Fremde von absoluter Rechtlosigkeit bis zur nahezu vollen Gleichberechtigung fortgeschritten ist. Im Altertum war der Staat in ausgeprägtem Masse Personengemeinschaft, er war lediglich für seine Bürger da, wer ihn verliess, gab mit der Heimat auch sein Recht auf, wurde rechtlos. Heute gibt es nur noch vereinzelte Reminiszenzen an die ehemalige Rechtlosigkeit der Fremden. Die geschichtliche Entwicklung des Fremdenrechts ging aber nicht einheitlich vor sich, sondern wies in den einzelnen Staaten, entsprechend der Entwicklung des nationalen Rechtes und Kulturzustandes grosse Mannigfaltigkeit auf, geriet wiederholt ins Stocken und so erklärt es sich, dass die Stellung der Fremden bis in die neuere Zeit in den einzelnen Staaten eine ganz verschiedene war und zum Teil noch ist. Erst in letzter Zeit haben die Staaten, die in einer günstigen und gleichartigen Stellung der Fremden ein Solidarinteresse erkannten, es unternommen, die durch die nationalen Gesetzgebungen herbeigeführten Verschiedenheiten zu beseitigen. Die Anerkennung des Grundsatzes der Reziprozität, die in den Staatsverträgen immer häufiger auftretende Meistbegünstigungsklausel, endlich Gewohnheitsrecht und Praxis haben wesentlich dazu beigetragen, ein homogenes Fremdenrecht zu schaffen. Aber zu einer vollständigen Gleichstellung, zur Aufhebung aller Unterschiede zwischen In- und Ausländern ist es bisher nicht gekommen; die Tendenz der neueren Gesetzgebung geht sogar in entgegengesetzter Richtung auf eine schärfere Abgrenzung der staatsbürgerlichen Rechte hinaus und zeigt sich dem seit der Stoa wiederholt gestellten Verlangen nach einem „Weltbürgertum“ gänzlich abgeneigt.

Zur Überwindung der ehemals vollkommenen Rechtlosigkeit der Fremden gelangten im Altertum zuerst die Handel treibenden Völker; es musste in ihrem eigenen Interesse liegen, Fremden Rechte zu gewähren und sie für sich selbst im Ausland beanspruchen zu können. Die uns bekannten Anfänge der Entwicklung liegen sehr weit zurück. Schon im 14. Jahrhundert v. Chr. schlossen die Ägypter Staatsverträge, in denen Niederlassungsfragen geregelt wurden.[1] Wesentliche Fortschritte in


  1. v. Holtzendorff. Handbuch des Völkerrechts. I. S. 170; weitere Literatur darüber ebenda, S. 163. Cybichowski. Das antike Völkerrecht S. 10 ff.
Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Handbuch der Politik – Band 1. Dr. Walther Rothschild, Berlin und Leipzig 1914, Seite 125. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Handbuch_der_Politik_Band_1.pdf/145&oldid=- (Version vom 1.8.2019)