Seite:Handbuch aller unter Joseph II ergangenen Verordnungen und Gesetze Bd 2.pdf/207

Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Die Schreibweise sollte dem Originaltext folgen. Es ist noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
Joseph Kropatschek: Handbuch aller unter der Regierung des Kaisers Joseph des II. für die K.K. Erbländer ergangenen Verordnungen und Gesetze in einer Sistematischen Verbindung

Landesstelle regieret und geleitet werden. Daher haben die allseitigen Erz- und Bischöfe die ihnen anvertrautet Aufsicht sich vorzüglich angelegen sein zu lassen.
 4. Folget von selbst, daß, da hiedurch aller, auser dem sub § 1. erlaubten, Nexus mit auswärtigen Provinzen und Orden aufhöre, auch kein Generalkapitel, noch andere Versammlungen, auser den k. k. Staaten von dießländischen Obedienzen, Visitatoren, Korrektoren, u. d. gl. angenommen werden dürfen.
 5. Da ohnehin gesetzmässig kein Ordensoberer in den k. k. Erblanden ein gebohrner Ausländer sein kann, sondern hiezu allein die Landeskinder und dazu Naturalisirte gewählet und bestimmet werden dürfen: so sind von nun an künftig die Provinzialkapitel iedesmal in den k. k. Erblanden zu halten, und darinn nebst andern nöthigen Ordensgeschäften die Wahlen der Provinziale, Lokalsuperioren, Definitoren u. d. gl., und zwar dergestalt vorzunehmen, daß, so oft als ein solches Provinzialkapitel zu halten ist, die Provinz bei der politischen Stelle des Landes, in welchem das Kapitel gehalten wird, die vorläufige Anzeige hievon in Zeiten zu machen habe. Bei diesen Versammlungen
Empfohlene Zitierweise:
Joseph Kropatschek: Handbuch aller unter der Regierung des Kaisers Joseph des II. für die K.K. Erbländer ergangenen Verordnungen und Gesetze in einer Sistematischen Verbindung. Johann Georg Moesle, Wien 1785, Seite 201. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Handbuch_aller_unter_Joseph_II_ergangenen_Verordnungen_und_Gesetze_Bd_2.pdf/207&oldid=- (Version vom 1.8.2018)