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Joseph Kropatschek: Handbuch aller unter der Regierung des Kaisers Joseph des II. für die K.K. Erbländer ergangenen Verordnungen und Gesetze in einer Sistematischen Verbindung

 2. zu den in k. k. Staaten gelegenen übrigen Häusern des betroffenen Ordens entweder mit der Provinz vereinigen, oder unter sich eine inländische Kongregazion errichten wollen, soll längstens binnen zweien Monaten von iedem hierunter betroffenen geistlichen Ordenshause die Anzeige gemacht werden.
 Republizirt in Böhmen unterm 27. September 1781.
 Den Kapuzinern in der österreichischen und hungarischen Provinz wird das Kapuzinerkloster zu Passau in dem Nexu mit den übrigen Klöstern gesagter Provinz gegen iene Bedingnisse, daß kein Geld oder Geldwerth auser Landes gebracht, und, was wider die landesfürstlichen Verordnungen, gehandhabet werde, bewilliget.
 Hofdekret vom 20. Mai 1781.
Wie der Nexus des Kapuzinerklosters zu Passau mit andern bewilligt sei.
 3. Sollen von nun an alle Ordenshäuser mit ihrem P. General, wenn dieselben einen haben, und dieser nicht beständig seinen Wohnsitz in den k. k. Erblanden hat, keinen Nexum quoad Spiritualia & Disciplinaria interna, vielweniger quoda temporalia mehr behalten, somit keine Anhängigkeit, unter was immer für einem Name und Vorwande von ihm bestehen, sondern die Ordensgeistlichen von ihrem künftigen inländischen P. P. Provinzial unter der Aufsicht der Erz- und Bischöfe und der vorgesetzten
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Joseph Kropatschek: Handbuch aller unter der Regierung des Kaisers Joseph des II. für die K.K. Erbländer ergangenen Verordnungen und Gesetze in einer Sistematischen Verbindung. Johann Georg Moesle, Wien 1785, Seite 200. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Handbuch_aller_unter_Joseph_II_ergangenen_Verordnungen_und_Gesetze_Bd_2.pdf/206&oldid=- (Version vom 1.8.2018)