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oder Mitglied des Großen Raths oder des Obergerichts oder Statthalter oder Präsident einer Verwaltungskammer oder eines Cantonsgerichts gewesen sein oder noch sein.

38. Ferner muß man verheiratet oder es gewesen sein und das Alter von dreißig Jahren erreicht haben. Diese zwei letztern Bedingungen sollen sogleich statthaben.

39. Die gewesenen Directoren sind von Rechts wegen Mitglieder des Senats, es sei denn dass sie eine andere Stelle annehmen oder lieber in die Classe des Privatmannes zurückkehren.

40. Jedoch soll kein gewesener Director in den Senat eintreten können, so lange unter den übrigen Mitgliedern desselben, sie mögen gewesene Directoren oder erwählt worden sein, ein durch Blut oder Heirat mit ihm in gerader Linie oder in der Seitenlinie durch Blut verwandtes Mitglied sitzt, bis zum Grad von Oheim und Neffe inclusive.

41. Die erwählten Mitglieder des Senats werden alle ungerade Jahre zum vierten Theil erneuert, sodass jedes erwählte Mitglied acht Jahre lang diese Stelle bekleidet.

42. Um als Mitglied des Großen Raths erwählt zu werden, muß man das fünfundzwanzigste Altersjahr zurückgelegt haben und im Genuss des Bürgerrechts sein.

43. Der Große Rath wird alle gerade Jahre zum dritten Theil erneuert.

44. Die Zeit dieser theilweisen Erneuerung der gesetzgebenden Räthe ist das Herbst-Aequinoctium.

45. Die Mitglieder des Senats, welche es acht Jahre lang gewesen sind, können erst nach einer Zwischenzeit von vier Jahren wieder gewählt werden.

46. Die Mitglieder des Großen Raths, welche es sechs Jahre lang gewesen sind, können erst nach einer Zwischenzeit von zwei Jahren wieder erwählt werden.

47. Der Senat genehmigt oder verwirft die Beschlüsse des Großen Raths.

48. Die bürgerlichen Gesetze jedes Cantons und die sich darauf beziehenden Gebräuche sollen fernerhin

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: Erste Helvetische Verfassung. , Paris / Basel / Aarau 1798 - 1803, Seite 575. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:HV_01_575.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)