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21. Die in der Schweiz wohnhaften Fremden sind den nämlichen Auflagen, der Wache und der Miliz unterworfen wie die Bürger.

22. Die Bürger haben allein das Recht, in den Urversammlungen zu stimmen und zu öffentlichen Aemtern gewählt zu werden.

23. Fremde können nur zu Militär- und solchen Stellen gelangen, die sich mit der Erziehung und den schönen Künsten befassen, oder zu denen eines Secretairs und Unter-Agenten eines öffentlichen Beamten. Das Verzeichnis aller auf diese Art angestellten Fremden soll alle Jahre von der Regierung öffentlich bekannt gemacht werden.

24. Jeder Bürger, wenn er zwanzig Jahre zurückgelegt hat, muß sich in das Bürger-Register seines Cantons einschreiben lassen und den Eid ablegen:[WS 1] „seinem Vaterlande zu dienen und der Sache der Freiheit und Gleichheit als ein guter und getreuer Bürger, mit aller Pünktlichkeit und allem Eifer so er vermag und mit einem gerechten Hass gegen Anarchie oder Zügellosigkeit anzuhangen.“

Dieser Eid wird von allen jungen Bürgern, die das genannte Alter erreicht haben, in der schönen Jahreszeit an dem gleichen Tage, in Gegenwart der Eltern und Obrigkeiten abgelegt und endigt mit einem bürgerlichen Fest. Der Statthalter nimmt den Eid ab und hält eine dem Gegenstand des Festes angemessene Rede.

25. Jeder Bürger ist ein geborner Soldat des Vaterlands; er kann sich durch einen andern ersetzen lassen, wenn es das Gesez erlaubt; er ist aber schuldig, wenigstens zwei Jahre in einem Auszugscorps, das jeder Canton aufstellen wird, zu dienen.

Der Tag, an welchem die jungen Bürger zum erstenmal bewaffnet werden, soll zu einem bürgerlichen Feste Anlass geben. Der Statthalter weiht sie als Vertheidiger des Vaterlandes ein.

26. Die Diener irgend einer Religion können keine politischen Verrichtungen versehen noch den Urversammlungen beiwohnen.

27. Man verliert das Bürgerrecht:

1) durch die Naturalisirung in einem fremden Land.

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Im Scan ist ein Stück der Seite abgerissen. Einige Wortteile wurden aus einem pdf bei der Uni Karlsruhe, Seite 115 ergänzt.
Empfohlene Zitierweise:
: Erste Helvetische Verfassung. , Paris / Basel / Aarau 1798 - 1803, Seite 572. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:HV_01_572.jpg&oldid=- (Version vom 21.5.2018)