Seite:Grundriß einer historisch-geographischen Beschreibung der Grafschaft Henneberg Teil 2.pdf/38

Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

16) Trappstadt, ein ganerbschaftliches Dorf, in welchem das Amt Römhild das Directorium führet.

17) Rothhausen (Rodehusan) ein Pfarrdorf, in welchem, vermög des Recesses von 1594 dem Kloster Bildhausen die vogteyliche Gerichtbarkeit, dem Amte Römhild aber die Cent und das Patronatrecht zuständig ist.

18) Rappershausen, ein reichsritterschaftliches dem Herrn von Stein zu Nordheim gehöriges Dorf, ist der Centgerichtbarkeit des Amtes Römhild unterworfen.

19) Gleicherwiesen, gehöret den Herren von Bibra; der jetzige Besitzer, Wilhelm Ernst Lothar Freyherr von Bibra, dem auch Adelsdorf im Canton Gebirg gehört, hat es erst in neuern Zeiten gekauft, und steht wegen Gleicherwiesen mit der freyherrl. Bibraischen Familie zu Schwebheim in der Mitlehnschaft. Es rechnet sich zum Ritter Canton Rhön und Werra. Eben diese Eigenschaft haben auch die adelichen den Freyherren von Bibra gehörigen Dörfer

20) Irmelshausen (Irminolfeshusen)

21) Hochheim (Hoheim)