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für keine unmittelbare Reichs- sondern für mittelbare landsäßige Vasallen erkannt. Der Ort hat übrigens seine eigene Pfarrkirche und bestehet aus 76 Häusern. In der Büschingischen und andern Geographien wird Marisfeld ganz irrig zum Amte Suhl gerechnet.

18) Oberstadt, ein adeliches dem Herrn Domdechant von Seebach zu Naumburg zuständiges Gerichtsdorf mit einem Rittergute, welches die hohe und niedere Gerichtbarkeit besitzet, und beyden Fürstlichen Häusern zu Lehn rühret. Es bestehet aus 73 Häusern und 1 Pfarrkirche.

19) Henfstädt, (Henfestat) ein adeliches Gerichtsdorf von 64 Häusern an der Werra. Es sind daselbst drey adeliche Schlösser, welche nebst den Vogteygerichten der adelichen Familie von Hanstein zugehören. Das Patronatrecht, ingleichen die Centbarkeit stehet der Landesherrschaft zu. Herr Büsching rechnet diesen Ort Th. III. B. 3. S. 640 ganz unrichtig zur unmittelbaren Reichsritterschaft.