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die Gemeinden, welche den Verband verlangen, oder diejenigen, welche ihm widersprechen, binnen einer von der Regierungsbehörde zu setzenden Frist unterlassen, einen Sachverständigen zu bezeichnen, so hat statt ihrer die Regierungsbehörde den Sachverständigen zu ernennen.
Die Verpflichtung und Instruction der Sachverständigen erfolgt durch die Regierungsbehörde oder – im Falle des Art. 7 – durch den bestellten Commissär.

Art. 7.

Wird die Bildung eines Verbandes für Gemeinden beantragt, welche verschiedenen Verwaltungs-Bezirken angehören, so hat das Ministerium des Innern zur Leitung der Verhandlungen einen Commissär zu bestellen und, nach Vernehmung der Gemeinderäthe der betreffenden Gemeinden, Begutachtung durch Sachverständige in der durch Art. 6 bestimmten Weise und darauf erfolgter Anhörung der Bezirksräthe der betreffenden Verwaltungsbezirke mit Gutachten über die in Art. 5 bezeichneten Punkte, statt des Bezirksrathes wegen Bildung des Verbandes die Entscheidung zu ertheilen.

Art. 8.

Soll ein zur Zeit des Erscheinens gegenwärtigen Gesetzes bereits bestehender oder auf Grund dieses Gesetzes gebildeter Verband aufgehoben oder abgeändert werden, und kommt deßfalls eine gütliche Uebereinkunft nicht zu Stande, so ist nach den in Art. 4–7 enthaltenen Bestimmungen zu verfahren und darnach zu entscheiden.

Art. 9.

Die Kosten, welche durch die in den vorhergehenden Artikeln bezeichneten Verhandlungen entstehen, sind von denjenigen Gemeinden, durch deren Gemarkungen der Bach fleßt, oder deren Gemarkungen von dem Bache begränzt werden, vorzulegen, demnächst aber:
1) wenn ein Verband wirklich gebildet wird, auf die Gemeinden, aus welchen der Verband besteht;
2) wenn ein Verband nicht zu Stande kommt, auf die Gemeinden, welche ihn beantragt haben;
3) wenn ein bestehender Verband aufgelöst wird, auf die Gemeinden, aus denen solcher bis dahin bestanden hat, und
4) wenn ein bestehender Verband abgeändert wird, auf die Gemeinden, aus welchen der neue Verband besteht, –
nach dem Verhältnisse ihrer Gesammtsteuercapitalien zu vertheilen.

Art. 10.

Durch Localreglements ist zu bestimmen, bei welchen Bächen und in welchem Zeitpunkte eine Ausräumung regelmäßig zu vollziehen ist.
Empfohlene Zitierweise:
Großherzoglich Hessische Regierung: Gesetz die Aufräumung und Unterhaltung der Bäche betreffend. 1853, Seite S. 67. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Gro%C3%9Fherzoglich_Hessisches_Bachgesetz_1853_67.jpg&oldid=- (Version vom 28.10.2022)