Seite:Großherzoglich Hessisches AGBGB 261.jpg

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109. das Gesetz, betr. die Eintragung der neuen Erwerber in die älteren, aus zwei Theilen bestehenden Grundbücher, vom 16. August 1869;
110. das Gesetz, betr. die verbindende Kraft der Immobiliarveräußerungsverträge, vom 4. August 1871;
111. die Verordnung, betr. die Fortführung der Grundbücher, vom 26. September 1873;
112. das Gesetz, betr. die Eheverlöbnisse in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen, vom 18. April 1877;
113. das Gesetz, betr. die Uebergabe der Güter von Eltern an ihre Kinder; vom 25. September 1878;
114. das Gesetz, betr. die Uebertragung von Grundeigenthum und die Fortführung der Grundbücher in der Provinz Rheinhessen, vom 6. Juni 1879,
115. der Artikel 3 des Gesetzes, die Ausführung der Deutschen Strafprozeßordnung betreffend, vom 9. Juni 1879;
116. das Gesetz, betr. die Faustpfandverträge der Vorschuß- und Kreditvereine, vom 20. Januar 1883;
117. das Gesetz, betr. die Anlegung vormundschaftlicher und pflegschaftlicher Gelder, sowie die Aufbewahrung der Werthpapiere und die Verhängung von Ordnungsstrafen bei Vormundschaften und Pflegschaften, vom 18. Juni 1887,
118. das Gesetz, betr. Grundeigenthum und Hypothekenwesen in der Provinz Rheinhessen, vom 10. Mai 1893.

Sechster Abschnitt.

Schlußbestimmungen.

Artikel 287.
Soweit in den bisherigen Gesetzen auf Vorschriften verwiesen ist, die durch dieses Gesetz außer Kraft gesetzt werden, treten an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes.
Artikel 288.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch in Kraft. Eine Vorschrift, die voraussetzt, daß das Grundbuch als angelegt anzusehen ist, tritt jedoch, soweit nicht ein Anderes bestimmt ist, erst mit dem Zeitpunkt in Kraft, in welchem die Anlegung des Grundbuchs als erfolgt anzusehen ist.