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Artikel 220.
Auf die Entschädigung, welche für die Entziehung des Grundeigenthums, für die Entziehung der Nutzung, für die Entwertung eines Grundstücks sowie für die Entziehung dinglicher Rechte zu gewähren ist, finden die Artikel 6, 7, 10, 11 des Gesetzes, die Enteignung von Grundeigenthum betreffend, vom 26. Juli 1884 Anwendung.
Artikel 221.
Beschreiten die Betheiligten den Rechtsweg, so ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirke das abzutretende Grundstück belegen ist.
Artikel 225.
Bei der zwangsweisen Grundabtretung bestimmen sich die Voraussetzungen, unter welchen die Entschädigungssumme zu hinterlegen ist, die Wirkung und die Rechtmäßigkeit der Hinterlegung, die Vertheilung des hinterlegten Betrags und die Geltendmachung von Rechten an denselben nach den Vorschriften der Artikel 56, 57 des Gesetzes, die Enteignung von Grundeigenthum betreffend, vom 26. Juli 1884.
Artikel 227.
Die Bestellung einer in diesem Gesetze vorgeschriebenen Sicherheit ist, sofern nicht die Betheiligten ein Anderes vereinbart haben, durch Hinterlegung von Geld oder von solchen Werthpapieren zu bewirken, welche nach § 234 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Sicherheitsleistung geeignet sind. Die Vorschriften des § 234 Abs. 2, 3 und des § 235 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung.
Der Fiskus ist von jeder Sicherheitsleistung befreit.
II. Im Artikel 8 Abs. 3 werden die Worte: „im Gelde“ gestrichen.
III. Im Artikel 21 wir das Wort: „ausgeführt“ ersetzt durch das Wort: „ausführt“.
IV. Der Artikel 34 erhält folgenden Absatz 6:
Die Eintragung des verliehenen Bergwerkseigenthum in das Berg-Grundbuch soll nicht erfolgen, bevor die im Abs. 2 bezeichnete Frist abgelaufen und eine innerhalb derselben erhobene Klage rechtskräftig abgewiesen worden ist.
V. Im Artikel 63 Abs. 3 werden die Worte: „Hypothekengläubiger und andere Realberechtigte sowie privilegiere Gläubiger“ ersetzt durch die Worte: