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Ist der Antrag von einem nach Artikel 152 Abs. 1 Berechtigten gestellt, so sind mit dem Beschlusse, durch den die Zwangsversteigerung angeordnet wird, der Antrag und, wenn der Berechtigte nicht im Grundbuch eingetragen ist, die im Abs. 1 bezeichneten Urkunden dem Bergwerkseigenthümer zuzustellen.
Artikel 219e.
Auf Antrag des Bergwerkseigenthümers darf die Zwangsversteigerung nur angeordnet werden, wenn der Antragsteller als Eigenthümer im Grundbuch eingetragen oder wenn er Erbe des eingetragenen Eigenthümers ist.
Artikel 219f.
Ist die Zwangsversteigerung eines Bergwerks auf Antrag des Bergwerkseigenthümers angeordnet oder hat der Bergwerkseigenthümer nach dem Artikel 154 auf das Bergwerkseigenthum verzichtet, so gilt der Beschluss, durch den das Verfahren angeordnet wird, nicht als Beschlagnahme. Im Sinne der §§ 13, 55 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung ist jedoch die Zustellung des Beschlusses an den Antragsteller als Beschlagnahme anzusehen.
Artikel 219g.
Wird in den Fällen der Artikel 152 bis 154 der Antrag auf Zwangsversteigerung zurückgenommen oder das Verfahren nach § 31 Abs. 2 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung aufgehoben, so gilt der Antrag als nicht gestellt.
Artikel 219h.
Auf die nach den Artikeln 152 bis 154 stattfindende Zwangsversteigerung finden die auf das geringste Gebot sich beziehenden Vorschriften des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung keine Anwendung. Das Meistgebot ist seinem ganzen Betrage nach durch Zahlung zu berichtigen.
Artikel 219i.
Ein vor der Anlegung des Berg-Grundbuchs beantragtes Verfahren ist nach dem bisherigen Rechte zu erledigen.