Seite:Großherzoglich Hessisches AGBGB 243.jpg

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in anderer Weise belastet ist, oder der auf Grund eines vollstreckbaren Titels die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Bergwerkseigenthümers herbeizuführen in der Lage ist, kann binnen drei Monaten nach dem Tage, an welchem der Beschluss zugestellt oder das die Bekanntmachung enthaltende Amtsblatt ausgegeben worden ist, zum Zwecke seiner Befriedigung die Zwangsversteigerung des Bergwerks bei der Vollstreckungsgerichte beantragen. Das gleiche Recht hat der Konkursverwalter. Die Kosten der Zwangsversteigerung sollen, vorbehaltlich der Erstattung aus dem Versteigerungserlöse, dem Antragsteller zur Last.
Macht ein dinglich Berechtigter von dem ihm nach Abs. 1 zustehenden Rechte keinen Gebrauch, so erlischt sein Recht bei der demnächstigen Aufhebung des Bergwerkseigenthums.
Das Recht, die Zwangsversteigerung nach Abs. 1 zu beantragen, steht auch dem Bergwerkseigenthümer, bei einer Mehrheit von Bergwerkseigenthümern jedem von ihnen zu.
Artikel 153.
Wird innerhalb der Frist die Zwangsversteigerung nicht beantragt oder führt die Versteigerung mangels eines wirksamen Gebots nicht zum Zuschlage, so spricht die obere Bergbehörde durch einen Beschluss die Aufhebung des Bergwerkseigenthnms aus.
Mit der Aufhebung des Bergwerkseigenthums erlöschen alle Belastungen.
Artikel 154 Abs. 2.
Wer nach dem Artikel 152 Abs. 1 die Zwangsversteigerung zu beantragen berechtigt ist, kann den Antrag auf Zwangsversteigerung auch im Falle des Abs. 1 stellen; hinsichtlich der Aufhebung des Bergwerkseigenthums finden die Bestimmungen des Artikel 153 Anwendung.
Artikel 187.
Ein staatlicher Bergbeamter kann in seinem Verwaltungsbezirke Bergwerkseigenthum durch Muthung nicht erwerben. Das Gleiche gilt für die Ehefrau des Bergbeamten und für die unter elterlicher Gewalt stehenden Kinder desselben.
Ein Erwerb durch andere Rechtsgeschäfte unter Lebenden bedarf der Genehmigung des Ministeriums des Innern.