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Artikel 87.
Die Gewerkschaft als solche hat selbständig ihre Rechte und Pflichten; sie kann Eigenthum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden.
Artikel 101.
Ein abhanden gekommener oder vernichteter Kuxschein kann im Wege des Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt werden.
Für das Aufgebotsverfahren ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirke das Bergwerk liegt.
Einer Einrückung des Aufgebots und des Ausschlußurtheils in den Deutschen Reichsanzeiger bedarf es nicht. Die Aufgebotsfrist muß mindestens drei Monate betragen; sie beginnt mit der ersten Einrückung des Aufgebots in das zur Veröffentlichung der amtlichen Bekanntmachungen des Gerichts bestimmte Blatt.
Der Gewerkschaft liegen gegenüber dem bisherigen Inhaber des Kuxscheins die gleichen Verpflichtungen ob, wie nach § 799 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem Aussteller einer auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibung.
Artikel 119.
Soweit in diesem Titel nicht ein Anderes bestimmt ist, finden auf die rechtliche Stellung des Repräsentanten oder Grubenvorstandes gegenüber der Gewerkschaft die Vorschriften des § 27 Abs. 2, 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung.
Artikel 151.
Erhebt der Bergwerkseigenthümer keinen Einwand oder ist dieser rechtskräftig verworfen worden, so wird der Beschluss von der oberen Bergbehörde unter dem Hinweis auf den Artikel 152 denjenigen zugestellt, für welche ein Recht im Berg-Grundbuch eingetragen oder durch Eintragung gesichert ist. Unter dem nämlichen Hinweis ist der Beschluss durch das Kreisblatt des Kreises, in welchem das Bergwerk liegt, zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
Artikel 152.
Jeder, dem an dem Bergwerkseigenthum eine Hypothek, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld zusteht oder zu dessen Gunsten das Bergwerkseigenthum