Seite:Großherzoglich Hessisches AGBGB 238.jpg

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Artikel 50 Abs. 2
Die Berichtigung des Grundbuchs erfolgt auf Grund des Ersuchens des Ministeriums der Finanzen.

Bachgesetz.

Artikel 282.
Das Gesetz, die Bäche und die nicht ständig fließenden Gewässer betreffend, vom 30. Juli 1887 wird dahin geändert:
I. Als Artikel 1a wird folgende Vorschrift eingestellt:
Das Bett eines Baches (Artikel 1 Abs. 2, steht im Eigenthume des Inhabers der Gemarkung, in welcher es gelegen ist.
Durch diese Bestimmung werden etwa entgegenstehende ältere Privatrechte nicht berührt.
II. Der Artikel 6 wird aufgehoben.
III. An die Stelle der Artikel 3, 8, 9, 11, 35 treten folgende Vorschriften:


Artikel 3.
Benutzungsrechte, die den gemeinen Gebrauch aufschließen oder übersteigen, können nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch unvordenklichen Besitz nicht mehr erworben werden.
Artikel 8.
Bildet ein Bach sich dauernd ein neues Bett oder einen neuen Arm oder dehnt er dauernd sein Bett zur Seite aus, so fällt auch das neue Bachbett dem Eigenthümer des seitherigen Bachbettes zu.
Wird in Folge der Bildung eines Bacharmes Gelände eines Ufereigenthümers zur Insel, so verbleibt das Eigenthum an der Insel dem bisherigen Eigenthümer des Geländes.
Artikel 9.
Wenn ein Bach dauernd sein altes Bett verläßt, so kann jeder Eigenthümer eines unter Wasser gesetzten Grundstücks verlangen, dass ihm das Eigenthum des verlassenen Bachbettes durch das Kreisamt der belegenen Sache in dem Verhältnisse, in dem ihm durch die Aenderung des Bachlaufs Boden entzogen worden ist, zugewiesen wird.
Einen Streit, der im Falle des Abs. 1 zwischen den Eigenthümern oder zwischen einem Anlieger und dem Eigenthümer des Bachbettes