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Artikel 62a.
Die Hinterlegung der Entschädigungssumme sowie die Hinterlegung einer Sicherheit hat bei dem Amtsgerichte der belegenen Sache nach Maßgabe der Bestimmungen über gerichtliche Hinterlegung zu geschehen.
Die Kosten der Hinterlegung trägt der Unternehmer, es sei denn, dass die Hinterlegung wegen verweigerter Zahlungsannahme oder wegen eines Streites der Betheiligten unter sich erfolgt. Die Vorlage dieser Kosten liegt in allen Fällen dem Unternehmer ob.
Artikel 65 Abs. 2.
Die Wiedereinsetzung muß binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem Provinzialausschusse beantragt werden. Die Frist beginnt, unbeschadet des Rechtes zur früheren Antragstellung, mit dem Tage, an welchem der Ausspruch des Ausschlusses (Artikel 22 Nr. 3) zugestellt worden ist, oder, falls das Hinderniß an diesem Tage noch nicht gehoben war, mit dem Tage, an welchem das Hinderniß gehoben ist.
Artikel 10.
Vorschriften, welche die Zerstückelung der Grundstücke oder die Veräußerung derselben oder der Rechte an Grundstücken verbieten oder beschränken oder die Zustimmung eines Gegenvormundes oder des Vormundschaftsgerichts oder von Anwärtern oder sonstigen mittelbar Berechtigten erfordern, finden auf Enteignungen keine Anwendung; dies gilt, insoweit es sich nicht um die Zustimmung des Gegenvormundes oder des Vormundschaftsgerichts zu einer Vereinbarung über die Höhe der Entschädigung handelt, auch dann, wenn die Enteignung durch Vereinbarung vor der Lokalkommission erfolgt.
Artikel 73.
Wenn in Nothfällen, wie bei unmittelbar bevorstehender oder bereits eingetretener Ueberschwemmung, bei Kriegsereignissen oder bei ansteckenden Krankheiten, im öffentlichen Interesse die Entziehung, Beschädigung oder Benutzung fremden unbeweglichen Eigenthums nothwendig geworden ist, so wird die demnächst zu leistende Entschädigung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes ausgemittelt.
Werden bei Feuersgefahr Gebäude zur Rettung anderer Gebäude niedergerissen, so finden die Bestimmungen des Gesetzes, die Brandversicherungs-Anstalt