Seite:Großherzoglich Hessisches AGBGB 232.jpg

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eines jedem Berechtigten, für die Sicherheitsleistung und die Ausdehnung der Enteignung von Einfluß sind, begutachtet die Einwendungen und Anträge, soweit sie nicht durch Vereinbarung erledigt werden, und sendet sämmtliche Verhandlungen binnen Monatsfrist an den Provinzialausschuß zur Entscheidung ein.
Artikel 37 Abs. 1.
Die Kommission soll während der Verhandlungen eine gütliche Vereinbarung zwischen den Betheiligten herbeizuführen versuchen.
Artikel 38.
Ueber die Verhandlung ist ein Protokoll zu errichten, welches den Betheiligten vorzulesen und von denselben zu unterschreiben ist.
Eine vor der Lokalkommission zu Stande gekommene Vereinbarung wird zu Protokoll genommen.
Mit der Errichtung dieses Protokolls gelten die Formen als gewahrt, welche für die im § 313 Satz 1, im § 873 Abs. 2 und im § 925 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Beurkundungen vorgeschrieben sind.
Den Betheiligten ist auf Verlangen eine Ausfertigung des Protokolls zu ertheilen. Hat sich der Unternehmer in dem Protokolle der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen, so findet die Zwangsvollstreckung aus dem Protokolle gegen ihn statt.
Artikel 43.
Auf Antrag des Unternehmers hat in dringenden Fällen der Provinzialausschuß über die im Artikel 12 Nr. 1 erwähntem Fragen vorab zu entscheiden und auszusprechen, dass die Einweisung des Unternehmers in den Besitz des zu enteignenden Grundstücks gegen Hinterlegung der von der Lokalkommission begutachteten Entschädigungssumme (Artikel 36 Satz 2) zulässig sei.
Artikel 50.
Auf Grund des Enteignungsausspruchs hat der Unternehmer seine Eintragung als Eigenthümer sowie die Löschung der durch die Enteignung erloschenen Rechte zu beantragen. Er hat zu diesem Zwecke dem Grundbuchamt eine Ausfertigung des Enteignungsbeschlusses vorzulegen.