Seite:Großherzoglich Hessisches AGBGB 230.jpg

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obliegen, nicht mehr in Anspruch genommen werden; dies gilt insbesondere auch für Verpflichtungen aus Mieth- und Pachtverhältnissen. Belastungen und Verpflichtungen der bezeichneten Art bleiben nur insoweit bestehen, als sie von dem Enteigner übernommen oder im Enteignungsverfahren aufrecht erhalten werden.
Artikel 20.
Die Entschädigung tritt hinsichtlich des Eigenthums, der Belastungen und der Nutzungsrechte an die Stelle des enteigneten Gegenstandes.
Artikel 21 Abs. 2.
Auf eine solche Uebereinkunft finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Begründung, Uebertragung und Aufhebung von Eigenthum und anderen Rechten an Grundstücken sowie der § 313 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
Artikel 24.
Der zuständige Beamte (Artikel 22) läßt den Plan nebst Eingabe in der Gemeinde, in welcher er ausgeführt werden soll, auf dem Gemeindehause vierzehn Tage lang zu Jedermanns Einsicht offen legen, macht diese Offenlegung und den Gegenstand des Unternehmens öffentlich bekannt und beraumt mit der öffentlichen Bekanntmachung zur Verhandlung über den Plan und die Entschädigung Tagfahrt vor der Lokalkommission (Artikel 30, 31) an.
Die Bekanntmachung hat in ortsüblicher Weise und in den von dem zuständigen Beamten zu bestimmenden Blättern zu geschehen. Die Bekanntmachung muß enthalten:
1. Anberaumung des Tages, der Stunde und des Ortes der Tagfahrt. Die Tagfahrt wird in der Gemeinde oder in einer derjenigen Gemeinden abgehaltem, zu deren Gemarkung die abzutretende Liegenschaften gehören;
2. Namen, Stand und Wohnung des Unternehmers, Gegenstand des Unternehmens und Bezeichnung des zu enteignenden Grundstücks oder Rechtes;
3. Aufforderung der Betheiligten:
a. Einwendungen gegen den Plan bei Meidung des Ausschlusses und Annahme der Einwilligung in die beanspruchte Abtretung oder Beschränkung,