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I. An die Stelle des Artikel 46 tritt folgende Vorschrift:
Artikel 46.
Für unmittelbar aneinander stoßende Gebäude genügt als Scheidewand Eine Brandmauer.
Will ein Grundeigenthümer an eine schon bestehende Brandmauer des Nachbars bauen, ohne eine eigene Brandmauer zu errichten, so kann er verlangen, dass der Nachbar ihm gegen eine angemessene Geldentschädigung eine entsprechende Grunddienstbarkeit bestellt.
Die Einräumung des Rechtes, die Brandmauer zu erhöhen, kann der Anbauende nur insoweit beanspruchen, als eine Erhöhung der Brandmauer nach den Regeln der Baukunst zulässig ist. Ein Anspruch auf seitliche Verlängerung der Brandmauer auf dem Nachbargrundstücke steht dem Anbauenden nicht zu.
Die bestellte Grunddienstbarkeit geht allen Rechten an dem belasteten Grundstücke, auch den älteren, vor.
Auf den Entschädigungsanspruch des Nachbarn finden die Vorschriften des § 1128 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie des Artikel 53 Abs. 1 Satz 2, 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch entsprechende Anwendung.
Die Vorschriften des Artikel 82 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1, 2 dieses Gesetzes finden entsprechende Anwendung.
II. Der Artikel 53 wird aufgehoben.


Enteignung

Artikel 279.
Das Gesetz, die Enteignung von Grundeigenthum betreffend, vom 26. Juli 1884 wird dahin geändert:
I. An die Stelle der Artikel 19, 20, des Artikel 21 Abs. 2, der Artikel 24, 28, des Artikel 37 Abs. 1, der Artikel 38, 43, 50, 5I, 55, 62, des Artikel 65 Abs. 2 und der Artikel 70, 73 treten folgende Vorschritten:
Artikel 19.
Mit der Enteignung geht das Eigenthum an dem enteigneten Grundstücke frei von allen privatrechtlichen Belastungen auf den Enteigner über. Das Grundstück kann zur Erfüllung der persönlichen Verpflichtungen, die dem Enteigneten in Ansehung des Grundstücks
Empfohlene Zitierweise:
Großherzoglich Hessische Regierung: Gesetz, die Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs betreffend. : , 1899, Seite 229. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Gro%C3%9Fherzoglich_Hessisches_AGBGB_229.jpg&oldid=- (Version vom 18.8.2016)