Seite:Großherzoglich Hessisches AGBGB 221.jpg

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III. Im Artikel 34 wird als Abs. 2 folgende Vorschrift eingestellt:
Ist das abgebrannte Gebäude auf der Brandstätte wieder zu errichten, so ist die dem Gerichte nach § 65 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung ertheilte Befugniß ausgeschlossen.
IV. Als Artikel 27a wird folgende Vorschrift eingestellt:
Gegen die Verfügungen, die das Amtsgericht auf Grund des Artikel 27 Abs. 7 trifft, findet das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde statt. Gegen die Entscheidungen des Beschwerdegerichts ist die sofortige weitere Beschwerde zulässig, wenn die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht.
Die Entscheidungen des Amtsgerichts und des Beschwerdegerichts werden erst mit der Rechtskraft wirksam.
Die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit finden, insoweit sie sich auf die in den Abs. 1, 2 bezeichneten Rechtsmittel beziehen, entsprechende Anwendung.
V. Der Artikel 71 wird aufgehoben.


Verantwortlichkeit der Gemeinden für Verletzungen und Beschädigungen in Folge von Zusammenrottungen.

Artikel 275.
Das Gesetz, die Verantwortlichkeit der Gemeinden für Verletzungen und Beschädigungen in Folge von Zusammenrottungen betreffend, vom 3. März 1859 wird dahin geändert:
I. An die Stelle der Artikel 6, 10 treten folgende Vorschriften:


Artikel 6.
Der auf Grund dieses Gesetzes gegen die betheiligten Gemeinden bestehende Anspruch auf Schadensersatz erlischt, wenn nicht innerhalb eines Jahres nach dem Tage, an welchem dem Beschädigten das Mißlingen der versuchten Uebereinkunft amtlich bekannt gemacht worden ist, die Klage erhoben wird.
Die Vorschriften der §§ 203, 206, 207 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung.