Seite:Großherzoglich Hessisches AGBGB 215.jpg

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besondere Umstände eine andere Beurtheilung rechtfertigen, namentlich anzusehen:
Artikel 16 Halbsatz 1.
Als ein wichtiger Grund, der die Dienstboten zur Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt, ist es, sofern nicht besondere Umstände eine andere Beurtheilung rechtfertigen, namentlich anzusehen:
Artikel 19 Abs. 4.
Der Anspruch auf Entschädigung ist in gleicher Weise begründet, wenn der Dienstbote in Folge eigenen Verschuldens vor dem Ablaufe der Dienstzeit auf Grund der Artikel 14, 15 von der Dienstherrschaft entlassen wird.
Artikel 21 Abs. 4, 5.
Der Anspruch aus Entschädigung ist in gleicher Weise begründet, wenn der Dienstbote in Folge eines Verschuldens der Dienstherrschaft auf Grund der Artikel 14, 16 seinen Austritt nimmt.
Wenn Dienstboten für landwirthschaftliche Geschäfte in der zeit vom Oktober bis einschließlich Februar vertragswidrig oder unbefugter Weise von der Dienstherrschaft nicht angenommen oder entlassen werden oder in Folge eines Verschuldens der Dienstherrschaft auf Grund der Artikel 14, 16 ihren Austritt nehmen, so erhöht sich die von der Dienstherrschaft zu leistende Entschädigung auf den vierten Theil des Jahreslohnes.
Artikel 23.
Ist ein Dienstbote verpflichtet, seiner Dienstherrschaft Schadensersatz zu leisten, so darf die Dienstherrschaft den schuldigen Lohn gegen ihre Entschädigungsforderung aufrechnen oder bis zum Betrage denselben zurückbehalten und, soweit sie hierdurch nicht befriedigt wird, die in die Wohnung eingebrachte Habe des Dienstboten, mit Ausnahme der für seinen Bedarf unentbehrlichen Kleidungsstücke, zurückbehalten. Die Befugniß zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung des Lohnes erlischt, wenn die Dienstherrschaft nicht innerhalb eines Monats, nachdem sie Kenntniß von der Entschädigungspflicht des Dienstboten erlangt hat, den Dienstboten zum Ersatze des Schadens auffordert.