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Auflassung.

Artikel 270.
Soweit nach den bisherigen, neben dem Bürgerlichen Gesetzbuch in Kraft bleibenden Gesetzen, für die Beurkundung des im § 313 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Vertrags andere Behörden oder Beamte als die Gerichte und Notare zuständig sind, kann vor diesen Behörden oder Beamten auch die Einigung der Parteien in dem Falle des § 925 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erklärt werden.

Elterliche Gewalt.

Artikel 271.
Soweit in den bisherigen, neben dem Bürgerlichen Gesetzbuch in Kraft bleibenden Gesetzen, auf die väterliche Gewalt oder den väterlichen Nießbrauch Bezug genommen ist, tritt all die Stelle der väterlichen Gewalt die elterliche Gewalt und an die Stelle des väterlichen Nießbrauchs die elterliche Nutznießung.
Ist in Angelegenheiten eines Minderjährigen die Zustimmung des Vaters oder des Vormundes oder die Vertretung durch den Vater oder durch den Vormund vorgeschrieben, so steht die Zustimmung oder die Vertretung der Mutter zu, wenn sie kraft elterlicher Gewalt zur Vertretung des Minderjährigen berechtigt ist.

II. Einzelne Landesgesetze.

Landeskulturgenossenschaften.

Artikel 272.
Das Gesetz, die Landeskulturgenossenschaften betreffend, vom 28. September 1887 wird dahin geändert :
I. Als Artikel 8a wird folgende Vorschrift eingestellt:
Die Vorschriften des § 27 Abs. 3, der §§ 28 bis 32, der §§ 34, 35, des § 42 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden auch auf die öffentlichen Genossenschaften insoweit entsprechende Anwendung, als sich nicht aus dem Statut der Genossenschaft ein Anderes ergiebt. Die Anwendung des § 31 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann nicht ausgeschlossen werden.
II. Die Artikel 4, 8, 11 und der Artikel 28 Abs. 1 werden durch folgende Vorschriften ersetzt:
Artikel 4.
Beteiligter Grundeigenthümer im Sinne dieses Gesetzes ist derjenige, welcher im Grundbuch als Eigenthümer eingetragen ist. Die