Seite:Großherzoglich Hessisches AGBGB 208.jpg

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Artikel 264.
Begründen Ehegatten, deren Güterstand sich nach einem im Artikel 230 bezeichneten Güterrechte bestimmt, nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs im Großherzogthum einen Wohnsitz, so gelten die Vorschriften der Artikel 231 bis 263 von der Zeit der Begründung des Wohnsitzes an; diese Zeit tritt an die Stelle der Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Ist jedoch der Güterstand der Ehe schon durch die Gesetzgebung eines anderen Bundesstaates geändert, so findet nur die Vorschrift des Artikel 259 Anwendung.
Artikel 265.
Bestimmt sich der Güterstand einer Ehe kraft Gesetzes oder Ehevertrags nach einem Güterrechte, das in einem anderen Bundesstaate, aber nicht im Großherzogthum gilt, so finden, wenn nach den Gesetzen des anderen Bundesstaates an die Stelle des bisherigen Güterrechts ein im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelter Güterstand tritt, die Gesetze des anderen Bundesstaates auf den Güterstand der Ehe Anwendung.
Dies gilt, sofern die Ehegatten bei dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs im Großherzogthum ihren Wohnsitz haben, von dieser Zeit an, sofern sie erst später im Großherzogthum ihren Wohnsitz begründen, von der Zeit der Begründung des Wohnsitzes an.
Die Vorschrift des Artikel 264 Abs. 2 findet Anwendung.

Erbverträge und Schenkungen auf den Todesfall.

Artikel 266.
Macht ein Schenkgeber aus Vermögen, das er vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach den Artikeln 1082 bis 1086, 1092, 1093 des Code civil verschenkt hatte, eine weitere Schenkung, so kann der zuerst Beschenkte seine Rechte nur dann mit Wirkung gegen Dritte geltend machen, wenn er gegen diese Klage erhebt und einen Vermerk über die Erhebung der Klage in das Mutationsverzeichniß eintragen läßt. Diese Klage muß erhoben und der Eintrag erfolgt sein vor dem Zeitpunkte, in welchem das Grundbuch als angelegt anzusehen ist, spätestens innerhalb eines Jahres nach dem Tode des Schenkgebers. Das Gleiche gilt, wenn der Schenkgeber die weitere Schenkung bereits vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgenommen hat. Ist der Schenkgeber zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs gestorben, so beginnt der Lauf der Frist mit diesem Zeitpunkte.
Der Vermerk in dem Mutationsverzeichniß ist als Widerspruch in das Grundbuch zu übernehmen.