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Artikel 251.
Auf den Güterstand der Nichtgemeinschaft finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über das gesetzliche Güterrecht Anwendung.
Das Sondergut der Frau wird eingebrachtes Gut.
Vorbehaltsgut der Frau werden die ausschließlich zu ihrem Gebrauche bestimmten, ihr gehörenden Gegenstände, insbesondere Kleider, Schmucksachen und Arbeitsgeräte.
Vorbehaltsgut der Frau werden die ihr gehörenden Gegenstände, die nicht der Verwaltung und Nutznießung des Mannes unterliegen.
Im Uebrigen finden der Artikel 235 Abs. 2, die Artikel 237 bis 242, 244 mit der Maßgabe Anwendung, dass in den Artikeln 239, 240 an die Stelle der Aufhebung der Gütergemeinschaft die Aufhebung der Verwaltung und Nutznießung und im Artikel 244 an die Stelle des § 1543 der § 1419 des Bürgerlichen Gesetzbuchs tritt.
Artikel 252.
Auf den Güterstand der Gütertrennung finden die Vorschriften der §§ 1427 bis 1430 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und der Artikel 238, 241, 242 dieses Gesetzes Anwendung.
Artikel 253.
Betreibt eine nach Dotalrecht verheirathete Frau mit Einwilligung des Mannes ein Erwerbsgeschäft, so findet die Vorschrift des § 1405 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung. Für die Verbindlichkeiten der Frau aus dem Betriebe des Geschäfts haftet ihr Vermögen ohne Rücksicht auf die dem Manne kraft des Güterstandes zustehenden Rechte.
Eine Veräußerung oder Belastung des Dotalguts kann nur in den durch den Code civil bezeichneten Fällen und unter Beobachtung der vorgeschriebenen Formen erfolgen.
Artikel 254.
Einer nach Dotalrecht verheiratheten Frau steht für die nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs entstandenen Ansprüche gegen ihren Mann eine gesetzliche Hypothek nicht zu.
Die Frau kann jedoch unter den im § 1391 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Voraussetzungen wegen der Verwaltung und Nutznießung des Dotalguts Sicherheitsleistung verlangen.