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Artikel 232 bis 242 Anwendung, soweit sich nicht aus dem Artikel 244 ein Anderes ergiebt.
Artikel 244.
Ist zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine Klage aus Aufhebung der Errungenschaftsgemeinschaft anhängig und wird nach diesem Zeitpunkt über das Vermögen des Mannes der Konkurs eröffnet, so findet der § 1543 des Bürgerlichen Gesetzbuchs keine Anwendung.
Die Vorschrift des § 1543 des Bürgerlichen Gesetzbuchs tritt in Wirksamkeit, wenn der Rechtsstreit ungeachtet eitler Aufforderung des Konkursverwalters während eines Monats nicht betrieben wird.
Artikel 245.
Haben die Ehegatten allgemeine Gütergemeinschaft vereinbart, so finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die allgemeine Gütergemeinschaft nach Maßgabe der Artikel 246 bis 256 Anwendung.
Artikel 246.
Das Gemeingut wird Gesammtgut.
Artikel 247.
Vorbehaltsgut der Ehegatten werden die Gegenstände, an welchen die Verwaltung und Nutznießung für Rechnung der Gütergemeinschaft ausgeschlossen ist.
Artikel 248.
Unberührt bleiben die Rechte der Ehegatten und der Gütergemeinschaft an dem Sondergute. Soweit jedoch zu dem Sondergute Gegenstände gehören, die nicht durch Rechtsgeschäft übertragen werden können, findet die Vorschrift des § 1439 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung.
Artikel 249.
Fortgesetzte Gütergemeinschaft findet nicht statt, es sei denn, dass sie nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch Ehevertrag vereinbart wird.
Artikel 250.
Die Vorschriften der Artikel 234 bis 242 finden entsprechende Anwendung.