Seite:Großherzoglich Hessisches AGBGB 198.jpg

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Artikel 218.
Verkauft ein Eigenthümer sein Stockwerk, so sind die übrigen Stockwerkseigenthümer zum Vorkaufe berechtigt.
Die Frist zur Ausübung des Vorkaufsrechts beträgt zwei Wochen. Das Vorkaufsrecht ist vererblich.
Die Vorschrift des § 2035 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet entsprechende Anwendung.
Artikel 219.
Steht einem Stockwerkseigenthümer wegen eines Brandschadens ein Anspruch an die Brandversicherungsanstalt für Gebäude zu und weigert sich der Stockwerkseigenthümer die zerstörten oder beschädigten Gebäudetheile wiederherzustellen, so hat jeder Stockwerkseigenthümer das Recht, das Stockwerkseigenthum oder, sofern das Stockwerk ganz zerstört ist, den Antheil an der Gemeinschaft sowie den Versicherungsanspruch gegen einen angemessenen, nöthigenfalls durch das Gericht festzusetzenden Preis zu erwerben.
Der Stockwerkseigenthümer, der die Wiederherstellung verweigert, ist zur Uebertragung nur gegen Gewährung der Gegenleistung verpflichtet.

Theileigenthum.

Artikel 226.
Ist Jemand zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs Sondereigenthümer einer selbständigen Anlage, die sich auf oder unter der Oberfläche des Grundstücks eines Anderen befindet, so gilt dieses Verhältniß, sofern es nicht als Grunddienstbarkeit anzusehen ist, von diesem Zeitpunkt an als ein Erbbaurecht im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Gehören zu der Anlage Theile des Grund und Bodens bis zu einer bestimmten Tiefe, so erlangt der Eigenthümer des Grundstücks mit dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs das Eigenthum an dem Grund und Boden. :Das Sondereigenthum an einem bestimmten ausgeschiedenen Theile einer Anlage gilt von dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs an als das vererbliche und veräußerliche Recht, auf dem fremden Grundstücke diesen Theil der Anlage zu haben. Die Vorschriften der §§ 1016, 1017 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung.
Artikel 221.
Steht im Falle des Artikel 226 die Anlage dem Eigenthümer des Grundstücks und einem Anderen gemeinschaftlich zu, so gilt der Eigenthümer des Grundstücks von