Seite:Großherzoglich Hessisches AGBGB 196.jpg

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IX. An die Stelle des Artikel 26 Abs. 4 tritt folgende Vorschrift:
Wird die Ehe innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs aufgelöst oder ist sie vor diesem Zeitpunkt aufgelöst worden, so erlischt die Hypothek, wenn sie nicht binnen Jahresfrist nach der Auflösung oder, falls im Laufe dieser Frist der Zeitpunkt eintritt, in welchem das Grundbuch als angelegt anzusehen ist, vor diesem Zeitpunkt eingeschrieben wird.
X. Im Artikel 27 Abs. 2 werden die Worte: „beziehungsweise der gesetzlich als solcher bestimmte Ehemann“ mit dem davorstehenden Komma gestrichen und die Worte: „den Familienrath“ ersetzt durch die Worte:
„das Vormundschaftsgericht“.
XI. Der Artikel 28 wird aufgehoben.
XII. 1. Im Artikel 29 Abs. 1 werden die Worte: „außer dem Falle des Artikels 28 Abs. 3“ ersetzt durch die Worte:
„außer durch die Löschungsbewilligung der Frau“.
2. Der Abs. 3 Halbsatz 2 des Artikel 29 wird dahin geändert:
„auf dieselbe finden die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.“
XIII. Im Artikel 32 wird nach dem Worte: „Vorzugsrechten“ das Wort: „Reallasten“ eingestellt, das Wort „oder“ vor dem Worte „Hypotheken“ gestrichen, und es werden nach dem Worte: „Hypotheken“ die Worte eingestellt:
„und der im Artikel 14g bezeichneten Eintragungen“.
XIV. 1. Im Artikel 33 Abs. 2 werden nach dem Worte: „Hypotheken“ die Worte eingestellt:
„und Reallasten“.
2. Der Artikel 33 Abs. 2 erhält folgenden Zusatz:
Das Gleiche gilt in den Fällen der Artikel 14c, 14 d, des Artikel 14k Abs. 2, wenn nicht eine notarielle Urkunde errichtet ist und der Notar, vor dem sie errichtet ist, die Eintragung beantragt.
XV. 1. Im Artikel 34 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte: „das Eigenthum an dem Unterpfande“ ersetzt durch die Worte: „das Unterpfand“ und nach dem Worte: „Eigenthümer“ die Worte eingestellt:
„Erbbauberechtigter oder Nutzungsberechtigter“.
2. Der Artikel 34 Abs. 2 erhält folgenden Zusatz:
Diese Vorschriften finden bei der Aufnahme einer notariellen Urkunde in den Fällen der Artikel 14c, 14d entsprechende Anwendung.