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Gesuch um Eintragung ist doppelt einzureichen; ein Gesuch ist mit der Bescheinigung über die Eintragung dem Antragsteller auszuhändigen.
Die Löschung des Vermerks bestimmt sich, soweit sie statthaft ist, nach der Vorschrift des Artikel 7.
Artikel 14h.
Werden mehrere Eintragungen beantragt, so darf die später beantragte Eintragung nicht vor der Erledigung des früher gestellten Antrags erfolgen.
Eine nach Artikel 35 für einen früheren Antrag eingetragene Vormerkung ist in der Bescheinigung über die Eintragung anzugeben.
Artikel 14i.
Im Falle des § 1287 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erwirbt der Gläubiger, unbeschadet der Vorschrift des Artikel 14, eine Hypothek, auch wenn das Grundbuch noch nicht als angelegt anzusehen ist.
Das Gleiche gilt im Falle des § 848 Abs. 2 Satz 2 der Civilprozeßordnung. Die Uebertragung des Eigenthums hat an den Sequester als Vertreter des Schuldners zu erfolgen; für die Bewilligung der Eintragung der Hypothek durch den Sequester genügt eine öffentlich beglaubigte Urkunde.
Artikel 14k.
Eine Belastung der in dem § 1010 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art bedarf zu ihrer Wirksamkeit gegen die Sondernachfolger eines Miteigenthümers der Eintragung in das Grundbuch. Die Eintragung erfolgt auf Grund einer öffentlich beglaubigten Urkunde über die Einigung der Miteigenthümer.
Die in den §§ 755, 756 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Ansprüche können gegen den Sondernachfolger eines Miteigenthümers nur geltend gemacht werden, wenn sie im Hypothekenbuch eingeschrieben sind. Zur Einschreibung genügt eine öffentlich beglaubigte Einwilligung des Miteigenthümers. Der Miteigenthümer ist zur Ertheilung der Einwilligung verpflichtet.
Artikel 14l.
Eine öffentlich beglaubigte Urkunde, auf die eine Eintragung sich gründet oder Bezug nimmt, ist von der Behörde aufzubewahren, welche die Eintragung vollzieht.