Seite:Großherzoglich Hessisches AGBGB 193.jpg

Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Die Schreibweise sollte dem Originaltext folgen. Es ist noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
Die Vorschriften der Abs. 1, 2 gelten auch für den vertragsmäßigen Eintritt in das Pfandrecht an einem Grundstücke, für die Bestellung eines Nießbrauchs oder eines Pfandrechts an einer in das Hypothekenbuch eingeschriebenen Forderung und für ein in Ansehung einer solchen Forderung bestehendes Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt.
Artikel 14d.
Ist die Uebertragung einer Forderung der im Artikel 14b bezeichneten Art kraft Gesetzes erfolgt, so wird sie gegen Dritte erst mit der Eintragung in das Hypothekenbuch wirksam. Zur Eintragung genügt ein öffentlich beglaubigtes Anerkenntniß der Uebertragung.
Artikel 14e.
Zur Pfändung einer Forderung der im Artikel 14b bezeichneten Art ist außer dem Pfändungsbeschlusse die Eintragung der Pfändung in das Hypothekenbuch erforderlich; die Eintragung erfolgt auf Grund des Pfändungsbeschlusses. Wird der Pfändungsbeschluß vor der Eintragung der Pfändung dem Drittschuldner zugestellt, so gilt die Pfändung diesem gegenüber mit der Zustellung als bewirkt. Zur Ueberweisung einer solchen Forderung an Zahlungsstatt ist gleichfalls die Eintragung der Ueberweisung in das Hypothekenbuch erforderlich. Die Eintragung erfolgt auf Grund des Ueberweisungsbeschlusses.
Artikel 14f.
Die Vorschriften der Artikel 14 c, 14d, 14e finden keine Anwendung, soweit es sich um die Uebertragung der Ansprüche auf die im § 1150 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Leistungen handelt.
Dasselbe gilt in Ansehung der Hauptforderung bei einer Hypothek für eine Schuldverschreibung auf den Inhaber, aus einem Wechsel oder aus einem anderen Papiere, das durch Indossament übertragen werden kann.
Artikel 14g.
Die in den Artikeln 14c, 14d, 14e vorgeschriebene Eintragung erfolgt unter der Bezeichnung des Rechtsgrundes und der unmittelbar Betheiligten durch einen Vermerk am Rande der Einschreibung. Das