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aus dem Rechtsgeschäft ausgeschlossen, es sei denn, dass innerhalb der bezeichneten Frist die Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch erfolgt. :Das Gleiche gilt für ein Rechtsgeschäft, durch welches die Verpflichtung zur Vornahme eines Rechtsgeschäfts der im Abs. 1 bezeichneten Art übernommen worden ist.

Unzulässige Hypotheken und Vorzugsrechte.

Artikel 212.
Die Nutznießung an einem Grundstücke kann nicht Gegenstand eines Vorzugsrechts oder einer Hypothek werden.

Gesetz, die Uebertragung von Grundeigenthum und die Fortführung der Grundbücher in der Provinz Rheinhessen betreffend, vom 6. Juni 1879.

Artikel 213.
Das Gesetz, die Uebertragung von Grundeigenthum und die Fortführung der Grundbücher in der Provinz Rheinhessen betreffend, vom 6. Juni 1879 wird dahin geändert:
I. 1. Im Artikel 3 Abs. 1 werden die Worte: „sowohl im Falle des Artikel 2, als“ und das Wort: „anderen“ gestrichen.
2. Im Artikel 3 Abs. 2 werden die Worte: „der in Artikel 2 erwähnten Urtheile“ ersetzt durch die Worte:
„eines in den Artikeln 1, 10 des Gesetzes vom 10. Mai 1893 bezeichneten Urtheils“.
II. Der Artikel 5 Abs. 3 und die Artikel 6, 7 werden, unbeschadet ihrer fortdauernden Geltung für die vor dem
Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs angefallenen Erbschaften und Vermächtnisse, durch die nachstehende Vorschrift ersetzt:
Artikel 6.
Der Nachweis der Erbfolge kann nur durch einen Erbschein geführt werden. Beruht jedoch die Erbfolge auf einer Verfügung von Todeswegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, so genügt es, wenn an Stelle des Erbscheins die Verfügung und das Protokoll über die Eröffnung der Verfügung vorgelegt werden; erachtet das Amtsgericht die Erbfolge durch diese Urkunden nicht für nachgewiesen, so kann es die Vorlegung eines Erbscheins verlangen.