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muthmaßlichen Erben in den Besitz oder Genuss des Vermögens eines Verschollenen zum Gegenstande hat, wird die im Artikel 129 des Code civil bestimmte Frist von dreißig Jahren auf zehn Jahre herabgesetzt.
Das Gleiche gilt, wenn eine Verschollenheitserklärung oder eine vorläufige Einweisung des muthmaßlichen Erben in den Besitz oder Genuss des Vermögens eines Verschollenen zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs bereits erfolgt ist. Die bis zu diesem Zeitpunkt abgelaufene Frist wird in die zehnjährige Frist eingerechnet.
Die endgültige Einweisung in den Besitz oder Genuss des Vermögens darf nicht vor dem Schlusse des Jahres erfolgen, in welchem der Verschollene das einunddreißigste Lebensjahr vollendet haben würde.

Artikel 210.

Ein zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs anhängiges Verfahren, das eine Verschollenheitserklärung zum Gegenstande hat, ist einzustellen, wenn der Antragsteller vor der Verschollenheitserklärung seinen Antrag zurücknimmt.
Einem nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingeleiteten Verfahren gegenüber, in welchem ein Verschollener für todt erklärt worden ist oder für todt erklärt werden soll, kann ein Verfahren, das die Verschollenheitserklärung desselben Verschollenen zum Gegenstande hat, nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit der letzten richterlichen Handlung in diesem Verfahren zwei Jahre verstrichen sind, ohne dass ein Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens gestellt worden ist.
So lange das spätere Verfahren betrieben wird, soll einem Antrag auf Fortsetzung des vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs anhängig gewordenen Verfahrens nicht stattgegeben werden.

Immobiliarveräußerungsverträge.

Artikel 211.
Ist ein Rechtsgeschäft unter Lebenden, welches die Uebertragung oder die Zutheilung des Eigenthums an einem Grundstück oder die Auflösung eines solchen Rechtsgeschäfts wegen Nichterfüllung der Bedingungen zum Gegenstande hat, zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht vor einem zuständigen Notar oder vor einer anderen zuständigen Behörde beurkundet, so muß binnen Jahresfrist das Rechtsgeschäft vor einem Notar oder vor einer anderen zuständigen Behörde beurkundet oder gerichtlich geltend gemacht werden. Unterbleibt dies, so ist der Eigenthumsübergang unter den Vertragschließenden als nicht bewirkt anzusehen und jeder Anspruch