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Güterrechtsregister und für den Antrag auf die Eintragung werden Gerichtsgebühren und Stempel nicht erhoben, wenn der Vertrag binnen zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs geschlossen wird.
Das Gleiche gilt für die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses und einer Urkunde über die Auseinandersetzung, wenn die Ausnahme wegen der Aenderung des bisherigen Güterstandes von den Ehegatten binnen zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs beantragt wird.
Artikel 207.
Begründen Ehegatten, deren Güterstand sich nach einem der in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen bisher geltenden Güterrechte bestimmt, nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs im Großherzogthum einen Wohnsitz, so gelten die Vorschriften der Artikel 170 bis 180, 186 bis 206 von der Zeit der Begründung des Wohnsitzes an; diese Zeit tritt an die Stelle der Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Ist jedoch der Güterstand der Ehe schon durch die Gesetzgebung eines anderen Bundesstaates geändert worden, so findet nur die Vorschrift des Artikel 201 Anwendung.
Artikel 208.
Bestimmt sich der Güterstand einer Ehe kraft Gesetzes oder Ehevertrags nach einem Güterrechte, das in einem anderen Bundesstaate, aber nicht im Großherzogthume gilt, so finden, wenn nach den Gesetzen des anderen Bundesstaates an die Stelle des bisherigen Güterrechts ein im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelter Güterstand tritt, die Gesetze des anderen Bundesstaates auf den Güterstand der Ehe Anwendung. Dies gilt, sofern die Ehegatten bei dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs im Großherzogthum ihren Wohnsitz haben, von dieser Zeit an, sofern sie erst später im Großherzogthum einen Wohnsitz begründen, von der Zeit der Begründung des Wohnsitzes an.
Die Vorschrift des Artikel 207 Abs. 2 findet Anwendung.

III. Besondere Bestimmungen für die Provinz Rheinhessen.

Verschollenheitsverfahren.

Artikel 209.
Für ein zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs anhängiges Verfahren, das eine Verschollenheitserklärung oder eine vorläufige Einweisung des