Seite:Großherzoglich Hessisches AGBGB 183.jpg

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Artikel 183.
Was zur Gütergemeinschaft gehört, wird Gesammtgut. Das Einhands- oder Sondergut des überlebenden Ehegatten wird Vorbehaltsgut dieses Ehegatten. Im Uebrigen finden die Vorschriften des Artikel 172 entsprechende Anwendung.
Artikel 184.
Die persönliche Haftung des überlebenden Ehegatten für die vor dem Eintritte der fortgesetzten Gütergemeinschaft entstandenen Gesammtgutsverbindlichkeiten bestimmt sich nach den bisherigen Gesetzen.
Artikel 185.
Unberührt bleibt die Vorschrift der Fuldischen Verordnung vom 17. Dezember 1719, nach welcher bei dem Tode eines zu einer weiteren Ehe geschrittenen Elterntheils die fortgesetzte Gütergemeinschaft endigt und das gesammte Vermögen der ersten und der zweiten Ehe zwischen den Kindern der beiden Ehen und dem überlebenden Stiefelterntheile nach Köpfen zu theilen ist.

II. Errungenschaftsgemeinschaft.

Artikel 186.
Auf eine Errungenschaftsgemeinschaft, die sich nach der althessischen Verordnung vom 2. März 1795, dem Katzenelnbogener Landrecht, dem Solmser Landrecht, dem Mainzer Landrecht, dem Pfälzer Landrecht, dem Kurhessischen Recht, dem Butzbacher Stadtrecht, dem Nassauischen Recht, der Frankfurter Reformation oder dem Württembergischen Landrecht bestimmt, finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Errungenschaftsgemeinschaft nach Maßgabe der Artikel 187 bis 194 Anwendung.
Artikel 187.
Was zu Errungenschaft gehört, wird Gesammtgut.
Das Sondergut eines Ehegatten wird eingebrachtes Gut dieses Ehegatten.
Das Sondergut der Frau, das der Verwaltung und Nutznießung des Mannes für Rechnung der Gemeinschaft bisher nicht unterlegen hat, wird Vorbehaltsgut der Frau.
Artikel 188.
Die Vorschriften der Artikel 171, 173, 174, 176, 177, 180 finden entsprechende Anwendung.