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und ist ein unabgefundener Abkömmling des verstorbenen Ehegatten nicht vorhanden, so ist der überlebende Ehegatte zur Erbschaft allein berufen.
Das Erbrecht kann dem überlebenden Ehegatten nur aus den Gründen entzogen werden, welche zur Entziehung des Pflichttheilsanspruchs des Ehegatten berechtigen. Die Vorschrift des § 2335 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet Anwendung. Die Bestimmung des Rechtes des Bisthums Fulda, wonach das Erbrecht des überlebenden Ehegatten durch geringe Zuwendungen für fromme Zwecke beschränkt werden kann, bleibt unberührt.
Artikel 179.
Bei einer allgemeinen Gütergemeinschaft, die sich nach dem Rechte der Stadt Wimpfen bestimmt, steht dem überlebenden Ehegatten, sofern ein gemeinschaftlicher Abkömmling nicht vorhanden ist, der lebenslängliche Nießbrauch an dem Nachlasse des verstorbenen Ehegatten zu.
Als Nachlaß gilt, ohne Rücksicht auf die Dauer der Ehe, das Vorbehaltsgut des Verstorbenen sowie die Hälfte des zur Zeit seines Todes vorhandenen Gesammtguts.
Die Vorschrift des Artikel 178 Abs. 2 Satz 1, 2 findet Anwendung.
Der überlebende Ehegatte kann den ihm zufallenden Nießbrauch ablehnen; auf die Ablehnung finden die Vorschriften des § 1484 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung.
Lehnt der Ehegatte den Nießbrauch ab, so erhält er dasjenige, was ihm nach den Vorschriften der §§ 1931, 1932 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zufallen würde.
Artikel 180.
Ein eingekindschaftetes Kind gilt im Sinne der Artikel 178, 179, 182 dieses Gesetzes sowie der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die allgemeine Gütergemeinschaft als gemeinschaftlicher Abkömmling.
Artikel 181.
Auf eine fortgesetzte Gütergemeinschaft, die bei dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs besteht und sich nach dem Rechte der Grafschaft Erbach, der Stadt Wimpfen oder des Bisthums Fulda bestimmt, finden von diesem Zeitpunkt an die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die fortgesetzte Gütergemeinschaft nach Maßgabe der Artikel 182 bis 185 Anwendung.
Artikel 182.
Sind an einer fortgesetzten Gütergemeinschaft zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs andere Personen als gemeinschaftliche Abkömmlinge beteiligt, so bleiben für diese Betheiligung die bisherigen Gesetze maßgebend.