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Artikel 174.
Wird ein Ehegatte durch die nach Artikel 173 Abs. 1 eintretende Haftung des Gesammtguts für Verbindlichkeiten des anderen Ehegatten erheblich gefährdet, so kann er bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Aufhebung der Gütergemeinschaft klagen. Ist die Klage erhoben, so kann für eine vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs entstandene Verbindlichkeit eines Ehegatten Befriedigung aus dem Gesammtgute so lange nur nach Maßgabe der bisherigen Gesetze verlangt werden, als der Klaganspruch nicht rechtskräftig abgewiesen ist. Wird die Gütergemeinschaft auf Grund der Klage aufgehoben, so finden die Vorschriften der §§ 1470, 1479 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
Artikel 175.
Soweit bei dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach dem Rechte der Grafschaft Erbach oder der Stadt Wimpfen ein Ehegatte wegen Verheimlichung vorehelicher Schulden des anderen Ehegatten die Aufhebung der Gütergemeinschaft verlangen kann, finden die Vorschriften des Artikel 174 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist zur Klagerhebung mit dem Zeitpunkte beginnt, in welchem der Ehegatte von der verheimlichten Schuld Kenntniß erlangt hat. Auf die Auseinandersetzung findet, falls die Aufhebung erfolgt, die Vorschrift des § 1478 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
Artikel 176.
Im Verhältnisse der Ehegatten zu einander fallen die vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs entstandenen Verbindlichkeiten der Gemeinschaft, mit Einschluß derjenigen, die auf Grund des Artikel 173 Gesammtgutsverbindlichkeiten werden, dem Ehegatten zur Last, der sie nach den bisherigen Gesetzen zu tragen hat.
Artikel 177.
Ersatzansprüche, die vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs das Gesammtgut gegen einen Ehegatten oder ein Ehegatte gegen den anderen oder gegen das Gesammtgut erworben hat, bleiben unberührt. Die Geltendmachung dieser Ansprüche bestimmt sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Artikel 178.
Wird eine Ehe, für die allgemeine Gütergemeinschaft nach dem Rechte der Grafschaft Erbach oder des Bisthums Fulda gilt, durch den Tod eines Ehegatten aufgelöst