Seite:Großherzoglich Hessisches AGBGB 180.jpg

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der bezeichneten Zeit im Großherzogthum ihren Wohnsitz haben, von dieser Zeit an die Vorschriften der Artikel 170 bis 206.
Diese Bestimmung findet auch dann Anwendung, wenn die Ehegatten den ersten ehelichen Wohnsitz nicht im Großherzogthum gehabt haben.

A. Gesetzliche Güterstände.

I. Allgemeine Gütergemeinschaft.

Artikel 170.
Auf eine allgemeine Gütergemeinschaft, die sich nach dem Rechte der Grafschaft Erbach, des Bisthums Fulda oder der Stadt Wimpfen bestimmt, finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die allgemeine Gütergemeinschaft nach Maßgabe der Artikel 171 bis 180 Anwendung.
Artikel 171.
Die Bestimmungen des Rechtes der Grafschaft Erbach und der Stadt Wimpfen, welche den Eintritt des gesetzlichen Güterstandes von anderen Voraussetzungen, als von der Eheschließung abhängig machen, treten auch für die vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingegangenen Ehen außer Wirksamkeit.
Artikel 172.
Was zur Gütergemeinschaft gehört, wird Gesammtgut. Das Einhands- oder Sondergut eines Ehegatten wird, mit Ausnahme der im Abs. 2 bezeichneten Vermögensgegenstände, Vorbehaltsgut dieses Ehegatten. Bei der Bestimmung des Rechtes des Bisthums Fulda, nach welcher die Erträgnisse des Sonderguts in die Gemeinschaft fallen, behält es sein Bewenden.
Auf Vermögensgegenstände eines Ehegatten, die von dem Gesammtgut ausgeschlossen sind, weil sie nicht durch Rechtsgeschäft übertragen werden können, findet die Vorschrift des § 1439 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung.
Artikel 173.
Die Verbindlichkeiten des Mannes werden Gesammtgutsverbindlichkeiten. Die Verbindlichkeiten der Frau werden insoweit Gesammtgutsverbindlichkeiten, als nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs Befriedigung für dieselben aus dem Gesammtgute verlangt werden kann.
Im Uebrigen bestimmen sich in Ansehung der vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs entstandenen Verbindlichkeiten die Haftung der Gütermassen sowie die persönliche Haftung eines jeden Ehegatten für seine eigenen und für die Verbindlichkeiten des anderen Ehegatten nach den bisherigen Gesetzen.