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Begründung, Uebertragung und Aufhebung dinglicher Rechte an Grundstücken vor der Anlegung des Grundbuchs.

Artikel 162.
Zur vertragsmäßigen Belastung eines Grundstücks mit einem Rechte sowie zur vertragsmäßigen Uebertragung, Belastung und Aufhebung eines solchen Rechtes ist bis zu dem Zeitpunkte, in welchem das Grundbuch als angelegt anzusehen ist, die Einigung des Berechtigten und des anderen Theiles über den Eintritt der Rechtsänderung und die Beurkundung der Einigung der Betheiligten durch das Ortsgericht oder durch das Gericht erforderlich. Die Zuständigkeit dieser Behörden bestimmt sich nach dem Artikel 1 des Gesetzes, die verbindende Kraft der Immobiliarveräußerungsverträge betreffend, vom 4. August 1871.
Die Vorschrift des Abs. 1 findet keine Anwendung, wenn zur Begründung, Uebertragung, Belastung und Aufhebung des Rechtes nach den bisherigen Gesetzen die Eintragung in das Grundbuch oder in das Hypothekenbuch erforderlich ist.

Gesetz, die Erwerbung des Grundeigenthums etc. betr., vom 21. Februar 1852.

Artikel 163.
In dem Falle des Artikel 11 des Gesetzes, die Erwerbung des Grundeigethums etc. in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen betreffend, vom 21. Februar 1852 kann die Zuschreibung der unbeweglichen Sache im Mutationsverzeichniß auch auf Grund eines Erbscheins erfolgen.
Artikel 164.
In dem Falle des Artikel 8 des Gesetzes, die Erwerbung des Grundeigenthums etc. in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen betreffend, vom 21. Februar 1852 genügt es, wenn in der amtlichen Beurkundung bezeugt wird, dass die unbewegliche Sache dem Vermächtnisnehmer durch eine letztwillige, von dem Testamentserben als rechtsgültig anerkannte Verfügung vermacht und dass dem Erben auf Grund dieser Verfügung ein Erbschein ertheilt worden ist.

Miteigenthum.

Artikel 165.
Der Antheil eines Miteigenthümers an einem Grundstücke kann, auch wenn das Grundbuch noch nicht als angelegt anzusehen ist, in der im § 1010 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Weise dadurch belastet werden, dass die Belastung in das Hypothekenbuch eingeschrieben wird. Auf die Einschreibung findet der