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Das Aufgebot erstreckt sich nicht auf Grunddienstbarkeiten, mit denen das Halten einer dauernden Anlage verbunden ist, solange die Anlage besteht.
Artikel 147.
Für das Aufgebotsverfahren gelten die nachfolgenden besonderen Bestimmungen.
Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirke das belastete Grundstück liegt. :Antragsberechtigt ist der Eigenthümer des belasteten Grundstücks.
Der Antragsteller hat die ihm bekannten Grunddienstbarkeiten anzugeben und einen beglaubigten Plan seines Grundstücks vorzulegen, aus dem die angrenzenden Grundstücke ersichtlich sind.
Die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots erfolgt durch Anheftung an die Gerichtstafel und in der Gemeinde, in deren Bezirke das belastete Grundstück liegt, an die für amtliche Bekanntmachungen bestimmte Stelle sowie durch einmalige Einrückung in das für die Bekanntmachungen des Gerichts bestimmte Blatt. Das Aufgebot soll denjenigen, welche im Grundbuch als Eigenthümer der angrenzenden Grundstücke eingetragen sind, und den Erben eines eingetragenen Eigenthümers, sofern sie dem Gerichte bekannt sind, von Amtswegen zugestellt werden. Die Zustellung kann durch Aufgabe zur Post erfolgen.
Die Aufgebotsfrist muß mindestens drei Monate betragen; sie beginnt mit der Einrückung in das im Abs. 5 bezeichnete Blatt.
In dem Aufgebot ist den Berechtigten, welche sich nicht melden, als Rechtsnachteil anzudrohen, dass ihre Grunddienstbarkeiten erlöschen, sofern nicht die Rechte dem Antragsteller bekannt sind.
Eine öffentliche Bekanntmachung des wesentlichen Inhalts des Ausschlußurtheils findet nicht statt.
Artikel 148.
Wird in Ansehung eines Grundstücks, für das ein Ausschlußurteil ergangen ist, von einem anderen Antragsberechtigten neuerdings das Aufgebot beantragt, so gelten die in dem früheren Verfahren von dem Antragsteller angegebenen oder von dem Berechtigten angemeldeten Grunddienstbarkeiten als dem Antragsteller bekannt.
Artikel 149.
Die Vorschriften der Artikel 146 bis 148 gelten von dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs an auch für die Zeit, bevor das Grundbuch als angelegt anzusehen ist.