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Für die Zeit vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgt die Berechnung der Frist nach den Vorschriften der bisherigen Gesetze über den Beginn, die Hemmung und die Unterbrechung der Verjährung.

Rechtsverhältnisse an gemeinschaftlichen Mauern.

Artikel 138.
Steht zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine Mauer, die zwei Grundstücke von einander scheidet, bis zu einer bestimmten Höhe ganz oder teilweise im Miteigenthum oder in dem der Grenze der Grundstücke entsprechenden Alleineigenthume der Nachbarn, ein darauf ruhender Theil der Mauer aber seiner ganzen Dicke nach im Alleineigenthume des einen Nachbarn, so bestimmt sich von dieser Zeit an das Rechtsverhältniß nach den Vorschriften der §§ 1018 bis 1028 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Notwendige Gemeinschaft.

Artikel 139.
Steht zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein Grundstück, das nach seiner örtlichen Lage zur Benutzung anderer Grundstücke nothwendig ist, im Miteigenthume der Eigenthümer dieser Grundstücke, so gilt es von dieser Zeit an als zu Gunsten des jeweiligen Eigenthümers eines jeden dieser Grundstücke mit einer Grunddienstbarkeit des Inhalts belastet, dass es in der bisherigen Weise benutzt werden darf.

Besitzschutz bei Grunddienstbarkeiten.

Artikel 146.
Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Schutz der Ausübung einer Grunddienstbarkeit finden Anwendung, auch wenn das Grundbuch für das belastete Grundstück noch nicht als angelegt anzusehen ist.
Bei Grunddienstbarkeiten, mit welchen das Halten einer dauernden Anlage nicht verbunden ist, wird der Besitzschutz nur gewährt, wenn die Dienstbarkeit in jedem der drei letzten Jahre vor der Störung mindestens einmal ausgeübt worden ist.

Eintragung bestehender Grunddienstbarkeiten.

Artikel 141.
Durch landesherrliche Verordnung kann bestimmt werden, dass die Grunddienstbarkeiten, welche zu der Zeit bestehen, zu welcher das Grundbuch als angelegt anzusehen