Seite:Großherzoglich Hessisches AGBGB 170.jpg

Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Die Schreibweise sollte dem Originaltext folgen. Es ist noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.

Dritter Abschnitt: Uebergangsvorschriften.

I. Gemeinschaftliche Bestimmungen für die drei Provinzen.

Nicht rechtsfähige Vereine.

Artikel 134.
Auf die zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehenden, nicht rechtsfähigen Vereine finden von diesem Zeitpunkt an die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gesellschaft Anwendung.
Aus einem Rechtsgeschäfte, das nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs im Namen des Vereins einem Dritten gegenüber vorgenommen wird, haftet der Handelnde persönlich; handeln Mehrere, so haften sie als Gesamtschuldner.

Sicherung des Unternehmers eines Bauwerkes.

Artikel 135.
Die Vorschriften des § 648 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden bis zu dem Zeitpunkte, in welchem das Grundbuch als angelegt anzusehen ist, mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der Sicherungshypothek des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Hypothek des bisherigen Rechtes tritt.

Kraftloserklärung und Verjährung von Inhaberpapieren, die vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgegeben worden sind.

Artikel 136.
Die Vorschriften des § 799 Abs. 1 Satz 2 und des § 804 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden auf Zins-, Renten- und Gewinnantheilscheine Anwendung, die vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgegeben worden sind oder nach diesem Zeitpunkte für ein vorher ausgestelltes Inhaberpapier ausgegeben werden.
Artikel 137.
Die Vorschriften der §§ 801, 802 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden auf die vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgestellten Schuldverschreibungen auf den Inhaber sowie auf die zu denselben vor oder nach diesem Zeitpunkt ausgegebenen Zins-, Renten- oder Gewinnantheilscheine Anwendung. Eine von dem Aussteller in der Urkunde über die Verjährungs-, Einlösungs- oder Vorlegungsfrist getroffene Bestimmung gilt als anderweitige Festsetzung der Vorlegungsfrist nach § 801 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.