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Artikel 115.
Ein Vertrag, durch welchen die Freiheit des Erziehungsberechtigten, die religiöse Erziehung des Kindes zu bestimmen, beschränkt wird, insbesondere ein Vertrag, durch welchen sich der Erziehungsberechtigte verpflichtet, das Kind in einem bestimmten Bekenntnisse zu erziehen oder nicht zu erziehen, ist nichtig.
Artikel 116.
Haben Eltern, die in gemischter Ehe leben, vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes das Bekenntnis, in welchem ihre Kinder erzogen werden sollen, nach Maßgabe des Artikel 1 der Verordnung, die religiöse Erziehung der Kinder aus gemischten Ehen betreffend, vom 27. Februar 1826 vertragsmäßig bestimmt, so wird dieses Bekenntniß als ein von dem Vater nach den Vorschriften dieses Gesetzes gültig bestimmtes angesehen.

Aufnahme von Vermögensverzeichnissen und Inventaren

Artikel 117.
Zuständig ist:
1. für die Aufnahme des Vermögensverzeichnisses in den Fällen der §§ 1640, 1667, 1692, 1760, 1802 des Bürgerlichen Gesetzbuchs das Vormundschaftsgericht;
2. für die Aufnahme des Nachlaßverzeichnisses in dem Falle des § 1960 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, des Inventars in den Fällen der §§ 2002, 2003 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie für die Aufnahme der in den §§ 2121, 2215, 2314 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Verzeichnisse das Nachlaßgericht;
3. für die Aufnahme des in den §§ 1035, 1372, 1528 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Verzeichnisses das Amtsgericht, in dessen Bezirke sich die zu verzeichnenden Vermögensgegenstände sämmtlich oder zum größeren Theile befinden.
Das Gericht kann die Aufnahme des Inventars oder des Verzeichnisses einem Gerichtsschreiber oder einem anderen mit den Dienstverrichtungen eines Gerichtsschreibers betrauten Beamten oder einem Ortsgericht übertragen.
Die Zuständigkeit der Notare zur Aufnahme der in dem Abs. 1 bezeichneten Verzeichnisse und Inventare wird durch diese Vorschriften nicht berührt.