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einen öffentlichen Weg angrenzenden Grundstücken stehen, sofern sie im öffentlichen Interesse auf Grund gesetzlicher Verpflichtung oder im Einverständnisse mit der zuständigen Behörde gepflanzt oder gehalten werden.

Abmarkung.

Artikel 90.
Eine Abmarkung nach § 919 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist durch Aussteinung zu bewirken.
Die Aussteinung erfolgt durch die Feldgeschworenen. Die Thätigkeit der Feldgeschworenen bestimmt sich nach den Vorschriften des Gesetzes, die Feststellung und Erhaltung der inneren Grenzen betreffend, vom 23. Oktober 1830.

Form der Auflassung.

Artikel 91.
Bei der Auflassung eines Grundstücks bedarf es der gleichzeitigen Anwesenheit beider Theile nicht, wenn das Grundstück durch ein Gericht oder einen Notar versteigert wird und die Auflassung noch in dem Versteigerungstermine stattfindet.

Erstreckung des § 26 der Gewerbeordnung auf Verkehrsunternehmungen.

Artikel 92.
Die Vorschrift des § 26 der Gewerbeordnung findet auf Eisenbahn-, Dampfschiffahrts- und ähnliche Verkehrsunternehmungen entsprechende Anwendung.

Unzulässige Belastungen von Grundstücken.

Artikel 93.
Ein Grundstück kann mit Rechten, deren Ablösung durch Landesgesetz zugelassen ist, nicht belastet werden.
Reallasten dürfen auf eine längere Zeit als auf die Lebenszeit des Berechtigten nicht bestellt werden. Ist der Berechtigte der jeweilige Eigenthümer eines Grundstücks oder ist er eine juristische Person, so kann die Reallast auf eine längere Zeit als auf dreißig Jahre nicht bestellt werden.
Rein persönliche Dienstleistungen können den Gegenstand einer Reallast nur bilden, wenn sie in einem mit der Ueberlassung eines Grundstücks in Verbindung stehenden Leibgedings-, Leibzuchts-, Altentheils- oder Auszugsvertrage bedungen werden.
Die Begründung von Erbpachtverhältnissen und anderen erblichen Leihen ist nicht gestattet.