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Artikel 87.
Die Vorschriften der Artikel 85, 86 finden keine Anwendung:
1. auf Grundstücke, die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes dem Betriebe der Forstwirthschaft dienen, jedoch, sofern die Grundstücke an Aecker, Wiesen, Weinberge oder Gärten grenzen, nur bis zur nächsten Verjüngung des Waldes;
2. auf Bäume und Sträucher in Gärten, sofern die Gärten mit einer festen Umfriedigung versehen sind und die Bäume oder Sträucher zu einer Zeit angepflanzt werden, zu welcher der Garten nicht an Aecker, Wiesen oder Weinberge grenzt;
3. auf Bäume und Sträucher, die bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhanden sind, sofern ihr Abstand von dem Nachbargrundstücke den bisherigen Gesetzen nicht widerspricht. Für Rebstöcke bleibt das bisherige Recht bis zum 1. Januar 1915 auch dann maßgebend, wenn ihr Abstand von dem Nachbargrundstücke den bisherigen Gesetzen und Ortsgebräuchen nicht entspricht.
Artikel 88.
Die Vorschrift des § 910 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet keine Anwendung:
1. auf die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorhandenen Obstbäume, sofern das Herrüberragen der Zweige den bisherigen Gesetzen nicht widerspricht;
2. auf Bäume und Sträucher eines Grundstücks, das zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes mit Wald bestanden ist, soweit die herüberragenden Zweige sich mehr als 3,75 Meter über dem Boden befinden, jedoch nur bis zur nächsten Verjüngung des Waldes.
Artikel 89.
Die Vorschriften, welche für Bäume und Sträucher auf und neben den Straßen, öffentlichen Wegen und Eisenbahnen die Abstände von den Grenzen festsetzen, bleiben, unbeschadet der Bestimmungen des Artikel 286 Nr. 54, 80, 86, unberührt. :Bei Bäumen, die auf Straßen oder öffentlichen Wegen oder auf dem zu denselben gehörenden Gelände stehen, ist der Eigenthümer des Nachbargrundstücks nicht befugt, die in sein Eigenthum eingedrungenen Wurzeln und die herüberragenden Zweige zu beseitigen. Das Gleiche gilt bei Bäumen, die auf den an eine Straße oder