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Genehmigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber.

Artikel 67.
Für die Ertheilung der im § 795 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgeschriebenen Genehmigung ist das Staatsministerium zuständig.

Verpflichtung zur Umschreibung von Schuldverschreibungen auf den Inhaber.

Artikel 68.
Ist eine Schuldverschreibung auf den Inhaber von einem Hessischen Kommunalverband oder von einer anderen Hessischen Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechtes ausgestellt, so kann der Inhaber von dem Aussteller verlangen, dass die Schuldverschreibung auf den Namen des Inhabers oder eines von diesem bezeichneten Berechtigten umgeschrieben wird, es sei denn, dass der Inhaber zur Verfügung über die Urkunde nicht berechtigt ist.
Die Vorschrift des Abs. 1 findet auf Zins-, Renten- und Gewinnantheilscheine sowie aus die auf Sicht zahlbaren unverzinslichen Schuldverschreibungen keine Anwendung. :Wer zur Verfügung über die umgeschriebene Urkunde berechtigt ist, kann, solange dieselbe nicht gekündigt worden ist, von dem Aussteller die Wiederumwandlung der Urkunde in eine Schuldverschreibung auf den Inhaber verlangen.
Die Umschreibung sowie die Wiederumwandlung haben mittelst eines Vermerks auf der Urkunde zu erfolgen. Die Kosten der Umschreibung und der Wiederumwandlung hat der Antragsteller zu tragen und vorzuschießen; die Sätze, nach denen dieselben zu bemessen sind, unterliegen der Genehmigung des Ministeriums des Innern.

Rechtsverhältnisse aus einer auf den Namen umgeschriebenen Schuldverschreibung auf den Inhaber.

Artikel 69.
Ist eine Schuldverschreibung der im Artikel 68 Abs. 1 bezeichneten Art auf den Namen umgeschrieben, so ist der Aussteller nur gegen Aushändigung der Schuldverschreibung und nur an denjenigen zu leisten verpflichtet, auf dessen Namen die Schuldverschreibung umgeschrieben ist oder der durch öffentliche Urkunden oder durch eine öffentlich beglaubigte, auf der Schuldverschreibung beurkundete Erklärung über die Abtretung nachweist, dass der Anspruch von demjenigen, auf dessen Namen die Schuldverschreibung umgeschrieben ist, auf ihn übergegangen ist.
Ein Inhaber der Schuldverschreibung, der seine Berechtigung nach Abs. 1 nachweist, kann die Umschreibung der Schuldverschreibung aus seinen Namen verlangen.