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Artikel 26.
Die Befriedigung eines nach Artikel 25 Abs. 1 pfandberechtigten Dritten aus der bestellten Sicherheit erfolgt durch die Hinterlegungsstelle auf Grund eines wegen der gesicherten Forderung erwirkten vollstreckbaren Schuldtitels.
Artikel 27.
Wird die Befriedigung nach Artikel 26 beantragt, so hat die Hinterlegungsstelle den Schuldner aufzufordern, binnen angemessener Frist den angemeldeten Anspruch aus seinem sonstigen Vermögen zu befriedigen; von dieser Aufforderung soll sie die dem Schuldner vorgesetzte Behörde benachrichtigen. Nach fruchtlosem Ablaufe der Frist sind die etwaigen weiteren Pfandgläubiger im Wege des Aufgebotsverfahrens zur Anmeldung ihrer Forderungen durch die Hinterlegungsstelle aufzufordern.
Artikel 28.
Ist die Hinterlegungsstelle kein Amtsgericht, so hat sie das Amtsgericht, in dessen Bezirke sie ihren Sitz hat, um die Anordnung des Aufgebots zu ersuchen. Als Rechtsnachtheil ist anzudrohen, dass die Befriedigung des Antragstellers ohne Rücksicht auf die nicht oder nicht rechtzeitig zur Anmeldung gelangenden Ansprüche erfolgen werde. Eine Einrückung des Aufgebots in den Deutschen Reichsanzeiger findet nicht statt. Die Aufgebotsfrist beginnt mit dem Tage, an welchem die erste Einrückung des Aufgebots in das Blatt erfolgt, das für den Sitz des Gerichts zur Veröffentlichung der amtlichen Bekanntmachungen bestimmt ist.
Artikel 29.
Die Befriedigung des Antragstellers darf erst erfolgen, nachdem die rechtzeitig angemeldeten Ansprüche Dritter von allen Betheiligten anerkannt oder in der im Artikel 26 bezeichneten Weise festgestellt oder rechtskräftig abgewiesen worden sind. Der Abweisung eines Anspruchs steht es gleich, wenn derselbe nicht binnen eines Monats nach der Anmeldung durch Klagerhebung, Anmeldung im Konkurs oder auf die im § 210 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichnete Weise geltend gemacht oder die Klage oder Anmeldung zurückgenommen oder der Prozeß nicht betrieben wird und seit der letzten Prozeßhandlung der Parteien oder des Gerichts ein Monat verstrichen ist.
Artikel 30.
Reicht eine Sicherheit zur Befriedigung sämmtlicher nach Artikel 29 zu berücksichtigenden Ansprüche nicht aus, so ist sie nach Abzug der Kosten unter die Gläubiger im Verhältnisse der Größe der einzelnen Ansprüche vertheilen. Die Vorschriften