Seite:Großherzoglich Hessisches AGBGB 139.jpg

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Protokoll oder durch einen auf mündliches Vorbringen in den Akten niedergelegten amtlichen Vermerk geltend gemacht wird.
Die Vorschriften der Civilprozeßordnung, nach welchen die Rechtshängigkeit mit der Geltendmachung eines Anspruchs in einer mündlichen Verhandlung eintritt, finden entsprechende Anwendung.
Artikel 22.
Werden vom Staate, von Gemeinden oder von anderen Kommunalverbänden oder auf Grund des Artikel 33 des Gesetzes, die Rechtverhältnisse der Standesherren des Großherzogthums betreffend, vom 18. Juli 1858 von Renteibehörden der Standesherren im außergerichtlichen Beitreibungsverfahren privatrechtliche Ansprüche, über die im Falle ihrer Bestreitung die Gerichte zu entscheiden haben, geltend gemacht, so treten die Wirkungen, die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes an die Klagerhebung und an die Rechtshängigkeit geknüpft sind, mit der Zustellung des Mahnzettels ein.
Diese Wirkungen gelten als nicht eingetreten, wenn der Schuldner gegen den Anspruch Widerspruch erhebt und der Gläubiger nicht binnen sechs Monaten, nachdem er von dem Widerspruche benachrichtigt worden ist, Klage bei Gericht erhebt.
Die Kosten des Beitreibungsverfahrens sind als ein Theil der Kosten des entstehenden Rechtsstreites anzusehen; wird die Klage nicht innerhalb der bestimmten Frist erhoben, so hat der Gläubiger diese Kosten zu tragen.

Sicherheitsleistung wegen der Führung eines Amtes oder wegen eines Gewerbebetriebs.

Artikel 23.
Für die Rechtsverhältnisse, welche sich aus einer Sicherheitsleistung ergeben, die auf Grund des öffentlichen Rechtes wegen der Führung eines Amtes oder wegen eines Gewerbebetriebs erfolgt ist, gelten die Vorschriften der Artikel 24 bis 31.
Artikel 24.
Hinterlegtes Geld geht in das Eigenthum des verwahrenden Fiskus oder der zur Verwahrung berechtigten Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechtes über.
Artikel 25.
An dem hinterlegten Gegenstand und, falls Geld hinterlegt ist, an der Forderung des Hinterlegers gegen den Verwahrer erwerben diejenigen, welchen durch die Hinterlegung Sicherheit geleistet werden soll, ein Pfandrecht.
Mehrere nach Abs. 1 begründete Pfandrechte haben gleichen Rang.