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und Beiträge schuldig verbleiben, so soll dem Institute dasselbe Vorzugsrecht zustehen, welches der Fiskus wegen rückständiger Steuern genießt.

§.  30.

Alle Aemter, Gerichte und Behörden sollen ihr Amt für diese Anstalt unentgeldlich verrichten; jedoch nur in so weit, als die Zahlungspflicht dem Institute selbst obliegt. Läge dieselbe einem dritteren ob, so hat dieser auf unentgeltliche Besorgung keinen Anspruch.

§.  31.

Bei Legaten oder Vermächtnissen, welche der Anstalt zufließen dürften, soll weder der Abzug der quartae legis Falcidiae, wo solcher gesetzlich ist, noch eine Abgabe von Kollateralgeldern[WS 1] Statt finden.
Vorstehende Verordnung soll mit den 1sten Januar 1820 in gesetzliche Kraft eintreten. Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedruckten Staatssiegels.
Darmstadt, den 18. December 1819.
(L. S.)
LUDEWIG
v. Grolman.

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Abgabe, die die Erben einer Seitenlinie vom Erbe zu entrichten haben.