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Großherzog Ludwig: Die Errichtung einer allgemeinen Unterstützungsanstalt für die Wittwen und Waisen verstorbener Schullehrer betr. | |
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- und Beiträge schuldig verbleiben, so soll dem Institute dasselbe Vorzugsrecht zustehen, welches der Fiskus wegen rückständiger Steuern genießt.
§. 30.
- Alle Aemter, Gerichte und Behörden sollen ihr Amt für diese Anstalt unentgeldlich verrichten; jedoch nur in so weit, als die Zahlungspflicht dem Institute selbst obliegt. Läge dieselbe einem dritteren ob, so hat dieser auf unentgeltliche Besorgung keinen Anspruch.
§. 31.
- Bei Legaten oder Vermächtnissen, welche der Anstalt zufließen dürften, soll weder der Abzug der quartae legis Falcidiae, wo solcher gesetzlich ist, noch eine Abgabe von Kollateralgeldern[WS 1] Statt finden.
- Vorstehende Verordnung soll mit den 1sten Januar 1820 in gesetzliche Kraft eintreten. Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedruckten Staatssiegels.
- Darmstadt, den 18. December 1819.
- (L. S.)
- Darmstadt, den 18. December 1819.
LUDEWIG
v. Grolman.
Anmerkungen (Wikisource)
- ↑ Abgabe, die die Erben einer Seitenlinie vom Erbe zu entrichten haben.