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III. Abschnitt. Pensions-Verhältnisse.

§.  9.

Da bei der noch zur Zeit bestehenden Ungleichheit des Einkommens der verschiedenen Schulstellen, und bei der Unzulänglichkeit der vorhandenen Fonds, eine Abtheilung in mehrere Klassen nicht wohl möglich ist: so sollen vor der Hand, und bis deßhalb nähere Bestimmungen erfolgen werden, sämmtliche Schulstellen in zwei Klassen abgetheilt werden, deren untere alle mit 200 fl. oder geringer bezahlten, die obere aber alle höher besoldeten Lehrer in sich begreifet.

§.  10.

Die alljährlich zur Austheilung kommenden Gelder (§.  24.) sollen unter die sämmtlichen vorhandenen Wittwen und Waisen derjenigen Schullehrer, welche seit dem 1ten Jänner 1820 mit Tode abgegangen seyn werden, in dem Verhältniß vertheilet werden, daß jeder Wittwe der oberen Klasse eben so viele Thaler als Pension verabreicht werden, als eine Wittwe der untern Klasse Gulden erhält. Es soll jedoch vor der Hand, bis zu größerem Wachsthum der Anstalt, und bis zu erfolgender abändernder Verfügung, die Zahl von fünfzig Thalern oder Gulden als das Maximum einer Wittwen-Pension anzusehen seyn. Wird nach Verlauf einiger Jahre der Zustand der Kasse sich merklich verbessern, so sollen demnächst auch die aus derselben zu zahlenden Pensionen, nach Verhältnis des Wachsthums des Fonds erhöhet werden.

§.  11.

Eine Wittwe, die ihre Kinder nicht bei sich haben kann oder will, oder mit Kindern früherer Ehe ihres verstorbenen Gatten theilen muß, geht mit denselben nach Köpfen in Theile, dergestalt jedoch, daß sie selbst einen doppelten Antheil erhält. Die von ihr in die Ehe allenfalls eingebrachten Kinder theilen jedoch nicht mit. Behält sie aber ihre Kinder alle oder zum Theile bei sich, so bezieht sie im ersten Falle die ganze Pension, im andern aber, nebst ihrem doppelten Antheile, auch die Theile der bei ihr verbleibenden Kinder. Werden endlich Kinder durch den Tod von der Mutter getrennt, oder überschreiten sie das statutenmäßige Alter, oder fangen sie ihre eigene Oeconomie an, so sollen die Antheile der verstorbenen, oder nicht mehr pensionsfähigen Kinder, der Mutter und deren übrigen Kindern überlassen werden.

§.  12.

Die Wittwen-Pension ist der Wittwe nach derjenigen Klasse zu bestimmen, in welche der Verstorbene zur Zeit seines Absterbens gehörte. Ob er längere oder kürzere Zeit in derselben gestanden, soll hierin keinen Unterschied machen.