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Emolumente und Schulgeld, da sie als Bestandtheile des Gehalts zu betrachten sind, kommen demnach hierbei in Anschlag. Naturalempfänge werden nach der neuen Kammertaxe berechnet. Die aus diesen Antrittsgeldern sich ergebende Summe soll verzinslich angelegt, und als unangreifbares Vermögen der Anstalt angesehen werden.
2.) Jährliche Beiträge. Jedes Mitglied entrichtet an solchen alljährlich eins vom Hundert seiner Einnahme. Tritt ein Lehrer aus der untern in die obere Klasse des Instituts, (§.  9.) so ist er nicht nur, von nun an, die höheren, seiner neuen Dienststelle entsprechenden, Jahresbeiträge zu leisten verbunden, sondern muß auch von seinem Gehaltszuwachs das erste Eintrittsgeld entrichten.
3.) Beiträge der Dispensations-Kasse. Unsere Dispensations-Kasse hat die, an einzelne Schullehrer-Wittwen bisher bezahlten Pensionen, bei deren Heimfalle, bis zum Betrag von 150 fl., jährlich an die Kasse des Instituts zu entrichten.
4.) Beiträge des geistlichen Collectur-Vermögens. Die geistliche Collectur in Umstadt reformirten Antheils hat jährlich die Summe von fünfzig Gulden an die Kasse der Anstalt zu bezahlen. Ueber den Beitrag des Collectur-Vermögens katholischen Antheils, wird seiner Zeit, sobald es die Kräfte des Fonds erlauben, die weitere Bestimmung erfolgen.
5.) Verschiedene in den Provinzen Starkenburg und Hessen bereits vorhandene, und diesem Zwecke gewidmete, Stiftungen; diese bilden in Verbindung mit den, seit dem Jahre 1808 zu gleichem Zwecke erhobenen Collectengeldern und sonstigen Beiträgen, einen Kapitalstock von beiläufig 6000 fl.
6.) Beiträge wohlstehender Kirchenkästen. Diese werden jedoch nur in so lange geleistet, bis das Institut selbsten zu mehrerer Selbstständigkeit gekommen seyn wird. Der Betrag dieser Beiträge kann, da der Ausschlag noch nicht in allen Provinzen geschehen konnte, vor der Hand zu 900 fl. jährlich angenommen werden.

§.  8.

Schullehrer, so nur 200 fl. oder weniger als 200 fl. an jährlichem Einkommen haben, sind zwar von Entrichtung der Antrittsgelder sowohl, als der Jahresbeiträge, für ihre Personen, befreiet, dagegen sollen deren Beiträge von beiderlei Art von den Communen. welchen vorzüglich die Pflicht obliegt, für den Unterhalt ihrer Schullehrer zu sorgen, statt ihrer entrichtet werden. Es soll aber dieser Beitrag der Gemeinden nicht nach dem wirklichen Betrag der Schulbesoldung in jedem einzelnen Falle berechnet, sondern es soll von allen unter 200 fl. eintragenden Stellen der, dem Ertrag von 200 fl. entsprechende Beitrag geleistet werden, indem ein Ertrag von 200 fl. als Minimum eines Schullehrer-Einkommens anzusehen ist.